
Die Heizkostenverordnung
Die „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“, kurz Heizkostenverordnung (HeizKV), regelt seit dem 1. Juli 1981 die Frage, wie die Heiz- und Warmwasserkosten nach deutschem Miet- und Wohneigentumsrecht abgerechnet werden müssen. Den aktuellen Text der HeizKV finden Sie im Internet unter folgender URL.:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizkostenv/gesamt.pdf
Neben der 2. Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung ist die Heizkostenverordnung eine der wesentlichen Kodifikationen des Mietrechts neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Heizkostenverordnung gilt gemäß § 2 HeizKV grundsätzlich vor jeder rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Warmwasser- und Heizkostenabrechnung (Es sei denn, es handelt sich um ein Gebäude mit einer oder mit zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird).
Gemäß § 4 hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser mit geeigneten Geräten zu erfassen. Dafür müssen die Gebäude nach § 5 mit den erforderlichen Geräten zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden, damit dann, wie § 6 es vorschreibt, die Kosten anteilig nach dem gemessenen Verbrauch auf die Nutzer verteilt werden können. Wie genau diese Verteilung zu erfolgen hat, regeln die §§ 7 - 9b. Die Verteilung erfolgt nicht vollständig nach dem Verbrauch, sondern zu einem gewissen Anteil auch nach der Wohnfläche, also dem Maßstab des § 556a BGB. Der verbrauchsabhängige Anteil beträgt nach derzeitiger Rechtslage mindestens 50 % und höchstens 70 %.
HeizKV 2009
Im Rahmen des „Zweiten Maßnahmepaketes des integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung“ soll auch die HeizkV zum 01.01.2009 für Abrechnungszeiträume, die dann beginnen, novelliert werden. Den Entwurf der Novelle finden Sie im Internet auf der Seite des zuständigen Ministeriums unter folgender URL.:
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1047206/Heizkostenverordnung-Fassung-vom-18.06.2008.pdf
Die Bundesregierung hat die Verordnung am 18.06.2008 verabschiedet. Der Bundestag ist am Erlass nicht beteiligt. Der Bundesrat hat am 19.09.2008 mit Änderungen zugestimmt. Am 10.12.2008 ist die Neuregelung im Bundesgesetzblatt erschienen. Wer das Original nachlesen möchte, findet es mit folgender URL:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2375.pdf
Die neue Heizkostenverordnung gilt für alle Abrechnungszeiträume, die im Jahr 2009 beginnen.
Mit der Novellierung der HeizKV sollen verstärkte Anreize für ein sparsames Nutzerverhalten bei der Energieverwendung zur Beheizung von Räumen und zur Bereitung von Warmwasser geschaffen werden. Insbesondere durch die Festlegung des Umlageschlüssels hin zu einem stärker am Nutzerverhalten orientierten Abrechnungsansatz soll Einfluss auf einen energiebewussten Umgang mit Heizung und Warmwasser ausgeübt werden.
Die wesentlichen Änderungen sollen sein:
1. Abrechnung im Regelfall mit dem Verteiler 70:30
Für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt als Regelfall der Abrechnungsmaßstab 70:30, also eine Relation, die stärker vom individuellen Verbrauch geprägt ist. Bisher konnte der Vermieter im Bereich zwischen 50:50 bis zu 70:30 relativ frei über den Abrechnungsmaßstab entscheiden. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Durch die verpflichtende Festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils auf 70 vom Hundert in bestimmten Gebäuden soll der Einfluss des Nutzerverhaltens gestärkt werden und hierdurch der Nutzer zu sparsamerem Verbrauchsverhalten angehalten werden. Damit sollen unter Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit weitere Energieeinsparpotenziale ausgeschöpft werden. Der neue Abrechnungsmaßstab gilt ab der Abrechnung 2009 auch dann, wenn vertraglich andere Verteilungsschlüssel vorgesehen sind (§ 2 HeizKV).
Ausnahmen davon gibt es in den Fällen, in denen der nutzerunabhängige Kostenanteil aufgrund bestimmter baulicher Gegebenheiten per se über 30 % liegt. Hier legt der Entwurf drei Fallgruppen fest:
Für Gebäude mit einem Baujahr ab 1995 und solche, die nachträglich an die Vorgaben der 3. WärmeSchVO angepasst wurden. Bei solchen Gebäuden ist der Wärmeverlust nach außen geringer, sparsames Verhalten wirkt sich daher weniger stark aus.
Bei Gebäuden, die an die Fernheizung angeschlossen sind. Bei einer Fernwärmeversorgung gibt es systembedingt einen hohen Grundkostenanteil bei der Wärmeversorgung. Diesem Umstand kann man durch einen höheren verbrauchsunabhängigen Kostenanteil Rechnung tragen (Muss man aber nicht).
Gebäude mit freiliegenden Leitungen ohne Dämmung. Auch hier liegt der Grund in den hohen internen Gebäudeverlusten, auf die der Nutzer durch sein individuelles Verbrauchsverhalten nur wenig beeinflussen kann.
Für die Ausnahmefälle sieht § 6 Abs. 4 eine erleichterte Änderung des Verteilerschlüssels vor, wenn dies sachgerecht ist. Die Änderung erfolgt durch eine einseitige Mitteilung des Vermieters mit Wirkung für zukünftige Abrechnungsperioden.
2. Mitteilung der Abrechnungsergebnisse an die Nutzer
Die verbrauchsabhängige Abrechnung zielt auf die positive Beeinflussung des Nutzerverhaltens ab. Dazu ist es nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, dass der Mieter sich zeitnah und nicht erst mit der nach Monaten folgenden Abrechnung mit den Ergebnissen der Jahresablesung auseinandersetzen kann. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer daher in der Regel innerhalb eines Monats in Textform mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist aber nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem abgerufen werden kann. Diese Möglichkeit bieten die meisten elektronischen Heizkostenverteiler.
3. Keine verbrauchsabhängige Abrechnung bei Passivhäusern
Gemäß § 11 Abs.1 Nr.1a werden Passivhäuser von den Regelungen der HeizKV befreit. Dies erklärt sich daraus, dass Passivhäuser über keine konventionelle Heizanlage verfügen.
4. Umlagemöglichkeit für Kosten der Verbrauchsanalye
Künftig darf der Vermieter gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV die Kosten einer Verbrauchsanalyse umlegen. Die energetische Untersuchung, von der en Ergebnis vornehmlich die Mieter profitieren, soll so für die Vermieter attraktiver werden.
5. Verbundene Anlagen zukünftig immer mit Wärmezähler
Bisher durfte der Vermieter bei verbundenen Anlagen die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mangels Wärmezählern nach der Formel aus § 9 Abs.3 HeizKV errechnen. Zukünftig haben für die Warmwasserkosten bei verbundenen Anlagen Wärmezähler Vorrang. Wo noch nicht vorhanden müssen sie nachgerüstet werden. Insoweit gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2013. Ausnahmen gibt es dann nur noch bei einem unzumutbar hohen Aufwand.
6. Austausch von Altgeräten
Messgeräte, die nicht gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 HeizKV zugelassen sind, müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden (§ 12 Abs.2 HeizKV).
Diskutiert wurde ein Kürzungsrecht (12 % der auf ihn entfallenden anteiligen Kosten) des Mieters, wenn der Eigentümer des Gebäudes die sich aus § 10 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 der EnEV ergebende Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nicht erfüllt. Das Bundesumweltministerium ist dafür, das Wirtschaftsministerium dagegen. Das Kabinett hat das Kürzungsrecht nicht mit beschlossen, der Bundesrat auch nicht.
zuletzt geändert am 26.11.2008
