Auf den folgenden Seiten stellen wir die verschiedenen Betriebskostenarten vor. Inhaltlich folgen wir dabei den Vorgaben der BetrKV, die dafür gemäß § 556 Absatz 1 Satz 3 BGB verbindlich ist.Sie enthält in § 2 einen Betriebskostenkatalog, der weitgehend demjenigen in der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der II. BV entspricht. Seine Definitionen sind über § 556 Absätze 1 und 4 BGB für Wohnraum verbindlich. Als allgemeine Begriffsbestimmungen können sie aber auch für Gewerberäume herangezogen werden, sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt.
Die Aufteilung gestalten wir jedoch nach einem eigenen Ansatz. Wir unterscheiden nämlich nach 2 verschiedenen Gruppen. Wir wollen dabei die Kostenarten besonders in den Blick nehmen, bei denen es für die Mieter und/oder den Vermieter Einflussmöglichkeiten gibt.
Zunächst sind da die Kosten, die zumindest zum Teil verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dies sind Kostenarten wie Heizung und Wasser. Sie stehen am Anfang, da sie zum einen den überwiegenden Teil der gesamten Betriebskosten ausmachen, auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeit besteht, aktiv Einfluss zu nehmen, sei es durch bauliche Maßnahmen oder auch durch Managementmaßnahmen. Dadurch können Mieter und Vermieter gemeinsam dafür sorgen, den Anstieg dieser Kosten zu begrenzen. Insoweit gibt es hier ein starkes gemeinsames Interesse. Durch die Abhängigkeit vom individuellen Verbrauch ist auch ein starker Anreiz gegeben, dieses Interesse durch das eigene Verhalten wahrzunehmen.
Die zweite große Gruppe sind die Kosten, die gemäß § 556a BGB nicht verbrauchsabhängig, sondern nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet werden. Hier ist der Anreiz, Kosten durch das eigene Verhalten einzusparen, nicht ganz so ausgeprägt. Aber auch hier gibt es bei einigen Kostenarten die Möglichkeit, auf die Gesamtkosten Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grunde haben wir hier zwei Untergruppen gebildet, nämlich zum einen die Kostenarten, die durch die Mieter und die Vermieter beeinflussbar sind wie die Müllentsorgungskosten oder die Hausreinigungskosten, zum anderen die Kostenarten, bei denen diese Möglichkeit nicht besteht, wie z.B. die Grundsteuer.
Abschließend gehen wir in diesem Bereich noch auf die „Geislinger Konvention“ ein. Sie bietet eine sehr viel detailliertere Übersicht über die einzelnen Betriebskostenarten als die BetrKV. Ihre Definitionen habe wir daher auch den einzelnen Beiträgen über die jeweiligen Betriebskostenarten vorangestellt.
zuletzt geändert am 18.07.2009
