Zwangsverwaltungsbeteiligte
In einem Zwangsverwaltungsverfahren gibt es folgende Beteiligte:
- Gläubiger
- Schuldner
- Sonstige Beteiligte
Gläubiger ist, wer ein Zwangsverwaltungsverfahren beantragt hat oder einem solchen Verfahren beigetreten (siehe § 27 ZVG) ist.
Schuldner ist, gegen wen sich die Anordnung der Zwangsverwaltung richtet. Dies ist in aller Regel der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks. Es kann aber auch der noch nicht eingetragene Erbe, der das Grundstück verwaltende Testamentsvollstrecker oder der Insolvenzverwalter sein, wenn das Grundstück zur Insolvenzmasse gehört. Unter besonderen Voraussetzungen kann Schuldner der Zwangsverwaltung auch der Eigenbesitzer sein. Dies regelt § 147 ZVG. Die Vorschrift lautet:
§ 147
(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitz hat.
(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Wer Eigenbesitzer ist, regelt § 872 BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Eigenbesitzer ist also, wer ein Grundstück als ihm gehörend besitzt und die tatsächliche Sachherrschaft wie ein Eigentümer ausübt, ohne jedoch schon Eigentümer zu sein. In Betracht kommt beispielsweise ein Erwerber zwischen dem Nutzen- und Lastenwechsel und der Umschreibung im Grundbuch oder der Erbe ohne Nachweis seines Erbrechts.
Alle anderen Betroffenen sind Beteiligte. Wer das sein kann, regelt § 9 des ZVG. Die Vorschrift lautet:
§ 9
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Der Berechtigte einer Grundschuld, der selbst keinen Antrag gestellt hat und auch nicht beigetreten ist, ist also kein Gläubiger, sondern ein Beteiligter.
letzte Änderung am 10.05.2009
