Die Zwangsverwaltung
Eine besondere Form der Immobilienverwaltung ist die Zwangsverwaltung. Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist in den §§ 146 ff des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Sie finden das Gesetz im Internet mit folgendem Link:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zvg/gesamt.pdf
Einzelheiten der Tätigkeit regelt die Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV), die Sie im Internet mit folgendem Link finden:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zwvwv/gesamt.pdf
Bei der Zwangsverwaltung handelt sich um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung. Sie erfaßt also nur das jeweils betroffene Grundstück. Im Gegensatz dazu erfasst die Insolvenz oder Gesamtvollstreckung das gesamte Vermögen des Schuldners.
Die Zwangsverwaltung ist eine der Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem (bebaute und unbebaute) Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte.
Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Mieten und Pachten) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch einen gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt.
Das Verfahren wird durch einen Rechtspfleger beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Die Objektverwaltung wird hierbei auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, die Mieten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.
letzte Änderung am 09.05.2009
