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Pacht (§§ 581 ff BGB)


Die Pacht spielt im Bereich der Raumüberlassung bei Gewerberäumen eine Rolle. Fast jeder kennt beispielsweise den Pächter eines Lokals. Bei der Miete geht es ausschließlich um die Raumüberlassung. Im Unterschied dazu darf der Pächter nicht nur die Räume nutzen, sondern die Pacht gestattet ihm auch den Fruchtgenuss nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft (§ 581 I 1 BGB). Dies setzt bei der Überlassung von Räumen voraus, dass diese nach dem Vertrag mit einer zur Fruchtziehung geeigneten Ausstattung überlassen werden müssen (§ 582 BGB). Was hier in der etwas angestaubten Sprache des BGB daherkommt bedeutet in der Sache nichts anderes als dass ein Pachtvertrag vorliegt, wenn die Räume mit einem Inventar überlassen werden, also beispielsweise das Lokal mit einer eingerichteten Küche, Möbeln für den Gastraum und dem erforderlichen Tresen. Geht es hingegen nur um die leeren Räume oder steht es dem Mieter frei, die vom letzten Mieter zurückgelassenen Gegenstände zu entsorgen, handelt es sich um einen Mietvertrag. Entscheidend sind also die inhaltlichen Vereinbarungen der Parteien, nicht die tatsächlichen Verhältnisse oder die Bezeichnung des Vertrages als Mietvertrag oder Pachtvertrag.

letzte Änderung am 28.02.2010