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Leihe (§§ 598 ff BGB)


Bei der Leihe geht es um die unentgeltliche Überlassung von Sachen (§ 598 BGB). Sie spielt bei der Raumüberlassung so gut wie keine Rolle. Höchstens im familiären Kontext kommt es gelegentlich vor, dass beispielsweise Eltern ihren studierenden Kindern eine Wohnung am Studienort unentgeltlich überlassen.

Das Entgelt beim Mietvertrag besteht in der Regel in der Zahlung der Miete. Auch die Vereinbarung einer sehr geringen Miete ändert an dem entgeltlichen Charakter des Vertrages nichts. Auch diese sogenannte „Gefälligkeitsmiete“ stellt ein Entgelt dar. Es kann sich aber auch um die Erbringung von Dienstleistungen handeln, so z.B. bei einer Hausmeisterdienstwohnung. Dies ändert dann an der Einordnung des Vertrages als entgeltlichem Mietvertrag nichts.

Neben der Entgeltfreiheit gibt es noch zwei weitere wesentliche Unterschiede zwischen der Miete und der Leihe. Im Gegensatz zur Regelung in § 535 BGB ist der Verleiher nicht verpflichtet, die Sache instandzuhalten. Diese Pflicht obliegt gemäß § 601 Absatz 1 BGB vielmehr dem Entleiher. Zum anderen kann der Verleiher die verliehene Sache gemäß § 604 Absatz 3 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückfordern, wenn nicht eine bestimmte Dauer der Leihe vertraglich vereinbart ist.

letzte Änderung am 28.02.2010

der Abbildung: Claudia Hautumm / Pixelio (www.pixelio.de)