Leasing
Der Leasingvertrag ist nach herrschender Meinung ein atypischer Mietvertrag. Ein wesentlicher Unterschied zur Miete ist der, dass der Leasingnehmer für die Mietsache voll verantwortlich ist. Anders als beim Mietvertrag, bei dem der Vermieter das Risiko von Mängeln oder dem Untergang der Mietsache trägt, liegen diese Risiken beim Leasingvertrag beim Leasingnehmer.
Leasingverträge spielen nur bei der Vermietung ganzer Wohnungsbestände zur Weitervermietung eine Rolle, nicht hingegen beim individuellen Mietvertrag. Dort wären sie wegen der zwingenden Regelungen des sozialen Mietrechts (§ 536 Absatz 4 BGB) auch gar nicht möglich.
letzte Änderung am28.02.2010
