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Die Energieeinsparverordnung (EneV)


Allgemeines
Der vollständige Titel dieses für die Wohnungswirtschaft so wichtigen Regelwerkes lautet „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“. Die aktuelle Fassung, die die Anforderungen der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzt, ist seit dem 01.10.2007 gültig (EneV 2007). Sie finden sie im Internet mit folgendem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enev_2007/gesamt.pdf

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde von der Bundesregierung auf der Grundlage einer Ermächtigung durch das Energieeinspargesetz (EnEG) erlassen. Sie löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. In ihr werden bautechnische Anforderungen zum effizienten Energieverbrauch von Gebäuden vorgeschrieben. Mit der EnEV 2007 wurden zudem die Energieausweise für Gebäude eingeführt.

Geltungsbereich
Die Verordnung gilt vor allem für Wohngebäude, im Fachjargon für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (=Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius haben und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden). Sie gilt auch noch für andere Gebäude, für viele auch ausdrücklich nicht (z.B. für Ställe oder unterirdische Anlagen). An dieser Stelle reicht jedoch der Hinweis auf die Geltung für Wohngebäude. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen der EneV abgewichen werden.


Prinzip und Berechnung
Die EneV formuliert bautechnischen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Dafür wird eine Energiebilanz des Gebäudes ermittelt. Dabei wird die Anlagentechnik in die Energiebilanz mit einbezogen und so auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Entscheidend ist nicht mehr nur die dem einzelnen Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an dem Gebäude übergebene Endenergie. Außerdem wird der Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulicher Wärmeschutz miteinander in Beziehung zu setzen, so dass eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Das Berechnungsverfahren der EnEV im einzelnen ist außerordentlich kompliziert und nicht Gegenstand dieser Ausführungen. Daher hier nur einige Hinweise.

Wie die Anforderungen sind, hängt zunächst einmal davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll. Es gibt (noch) keine Modernisierungspflichten für Bestandsgebäude.

Für Neubauten ist die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen.

Für Änderungen im Bestand sind je nach Umfang der Maßnahmen entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren), die jedoch um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen dürfen. Bei Erweiterungen des beheizten Volumens um mehr als 30 m³ gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Der entscheidende Faktor ist der sogenannte „Primärenergiebedarf“. Dieser berücksichtigt neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude und der Verteilung, Speicherung im Gebäude anfallen.

Zwei entscheidende Bestandteile davon sind der „Heizwärmebedarf“ und der „Trinkwasserwärmebedarf“. Für neugebaute Häuser wird laut der Energieeinsparverordnung für den Heizwärmebedarf der Niedrigenergiehausstandard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf zwischen 40-70 kWh/m²a gefordert. Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/m²a angesetzt.

Die EnEV 2009
Bis 2009 sollen die energetischen Anforderungen im Gebäudebereich (Erhöhung der Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz und die energiesparende Anlagentechnik) nach den Beschlüssen des Bundes verschärft werden. Im Neubau und bei Modernisierungen sollen dann die Anforderungen an die Energieeffizienz um 30 Prozent steigen. Ab 2012 sollen sogar weitere 30 Prozent folgen. Die novellierte EnEV 2009 sollte ursprünglich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 verabschiedet. Da es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung handelt, erfolgt kein weiteres Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat muss jedoch zustimmen. Weitere Voraussetzung ist das Inkrafttreten der Novelle des EnEG als Rechtsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung. Da das Inkrafttreten sechs Monate nach Verkündung geplant ist, ist damit erst gegen Ende des ersten Halbjahres 2009 zu rechnen.

Bei
Neubauten geht es im wesentlichen um folgende Änderungen:
Die Anforderungen an den Wärmeschutz werden um 15 % erhöht.
Der zulässige Primärenergiebedarf wird um 30 % abgesenkt.
Vor Baubeginn ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Machbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme zu prüfen.

Auch im
Bestand gibt es Verschärfungen der Anforderungen, wobei die wesentlichen nur bei baulichen Änderungen eingreifen.
Elektrische Speicherheizungen müssen bis zum 31.12.2019 bzw, wenn sie nach dem 31.12.1989 eingebaut wurden 30 Jahre nach Einbau außer Betrieb genommen werden (Achtung: Ausnahmen),
Begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen bis zum 31.12.2011 gedämmt werden.
Im Falle von baulichen Veränderungen wurden die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile abgesenkt, wodurch sich die Dämmdicken um ca. 4 cm erhöhen.
Die Fachunternehmen müssen dem Bauherrn bestätigen, dass die von ihnen eingebauten Bau oder Anlagenteile den Anforderungen der EneV entsprechen. Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen und die Anforderungen beim Einbau neuer Anlagen sollen durch die Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen.

Den Entwurf der Änderungen zur EneV 2009 finden Sie mit folgendem Link:

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/enev-novelle-verordnung-zur-aenderung-der-energieeinsparverordnung,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

Viele weitere Informationen zum Thema finden Sie mit folgendem Link:

http://www.enev-online.de


letzte Änderung am 26.11.2008