
Messwesen
Das Messwesen ist geregelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Schon bisher entsprach es nach § 21b Absatz 2 EnWG geltendem Recht, dass auf Wunsch des Nutzers die Zähler für Strom und Gas von unabhängigen Messstellenbetreibern eingebaut, betrieben und gewartet werden konnten.
Die Ablesung der Zähler allerdings war bisher noch allein dem Netzbetreiber, in Berlin also Vattenfall, vorbehalten. Diese nur teilweise Marktöffnung hat sich nicht bewährt und als Wettbewerbshindernis im Bereich des Messwesens herausgestellt. Das am 9. September 2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb“ novelliert das EnWG in diesem Punkt und öffnet auch di Ab- bzw. Auslesung von Messeinrichtungen für Gas und Strom dem Markt.
Der Gesetzgeber erwartet sich davon Preissenkungen und die Förderung technischer Innovationen im Mess- und Zählwesen, sogenannte intelligente Zähler, durch deren Einsatz die Verbraucher in die Lage versetzt werden sollen, ihren Verbrauch besser zu steuern.
Die Vorschrift im entscheidenden Teil lautet nunmehr wie folgt:
§ 21b Messeinrichtungen
(1) Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden
1.der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie
2.die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch aus einem Artikel, der am 30.11.2008 in der FAZ erschien und den Sie mit folgendem Link finden:
http://www.faz.net/s/RubD16E1F55D21144C4AE3F9DDF52B6E1D9/Doc~E1A7E0BEA977B44DCACD4C2244075C694~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_googlefeed
letzte Änderung am 26.11.2008
