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Das EEWärmeG

Im März 2007 beschloss der Europäische Rat, den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20 % zu steigern. Zur Umsetzung dieser Vorgabe hat die Bundesregierung im August 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaprogramm“ (IEKP) verabschiedet, die sogenannten „Meseberger Beschlüsse“. Neben dem EEG, dass die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung fördert, ist das EEWärmeG ein zentraler Bestandteil dieses „Klimapaketes I“.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde Anfang Juni 2008 vom Bundestag beschlossen, am 7. August 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist ab dem 01.01.2009 in Kraft getreten.

Sie finden das Gesetz im Internet mit folgendem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eew_rmeg/gesamt.pdf

Es ist ein komplett neues Gesetz, anders als die EneV oder die HeizKV. Das Gesetz gilt gemäß § 20 für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird, also nicht für den Bestand.

Hintergrund
Die Wärmeversorgung von Gebäuden verursacht rund 38% des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland, wesentlich mehr als z.B. die gesamte Industrie oder der Verkehrssektor. Gleichzeitig schlummern hier nach Ansicht der Fachleute die größten Einsparpotenziale. Neben einer Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel mit Hilfe der neuen EneV ist eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% bis zum Jahr 2020 geplant. Dafür wurde das EEWärmeG auf den Weg gebracht.

Zweck des Gesetzes ist es daher, im Interesse

- des Klimaschutzes,
- der Schonung fossiler Ressourcen
- und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Inhalt
Im Kern enthält das Gesetz drei Regelungen:

1.
Eigentümer von neu errichteten Gebäuden müssen erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung nutzen.

2.
Die Umstellung auf erneuerbare Energien im Bestand, die keiner gesetzlichen Pflicht unterliegt, wird mit finanziellen Anreizen gefördert.

3.
Die Kommunen werden ermächtigt, einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmenetze zu erlassen.

Im EEWärmeG wird in § 3 der Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch der Kühlbedarf.

Eine Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!

Es stehen lt. EEWärmeG verschiedene technische Systeme zur Verfügung, die zur Anwendung kommen können. Die Wahl obliegt dem Gebäudeeigentümer.

Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren
Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3%. Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“.

Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel)
Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.

Geothermie und Umweltwärme
Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.

Biogas
In Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindestens 30 % daraus gedeckt werden.

Bioöl
Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Kessel). Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.

Die Nutzungspflicht gilt gemäß § 20 nur für Gebäude, die ab dem 01.01.2009 fertiggestellt werden. Sie gilt zudem nur für die Neuerrichtung von Gebäuden, nicht für Modernisierungen oder Umbauten von Bestandsgebäuden. Eine Übergangsregelung z.B. für Objekte, bei denen vor dem 01.01.2009 mit der Ausführung begonnen wurde, enthält § 19 des EEWärmeG.

Alternativen, Ausnahmen
Als
alternative Energieversorgungslösungen sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:

Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % über EnEV;

Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %;

Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen stammt (Wie z.B. Beim Berliner Fernwärmenetz);

Die Pflichten nach dem EEWärmeG entfallen, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint. Sie entfallen auch, wenn die Maßnahmen wegen der Lage oder der baulichen Beschaffenheit des Gebäudes nicht möglich sind.

In Einzelfällen kann gemäß § 9 Nummer 2 von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von den Verpflichtungen des EEWärmeG genehmigt werden, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.

Nachweise
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht gegenüber der Behörde nachweisen (§ 10). Dafür sind in der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen.

Förderung
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EEWärmeG z.B bei Neubauten wird nicht gefördert. Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) jedoch den Einsatz von erneuerbaren Energien im Neubau oder im Bestand, wenn er über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgeht (§§ 13 ff EEWärmeG). Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2008 Fördermittel in Höhe von 350 Mio. € zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. €). Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500 Mio. € jährlich aufgestockt.

Ermächtigungen
Nach § 3 Absatz 2 werden die Länder ermächtigt, eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für Bestandsbauten (= Baubeginn oder Bauantrag vor dem 01.01.2009) anzuordnen.

§ 16 erlaubt es den Kommunen, aus Gründen des Klimaschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgungsnetze anzuordnen.

Erwartungen:
Es wird erwartet, dass von den Regelungen des EEWärmeG jährlich ca. 175.000 Neubauten betroffen sein werden (150.000 Wohn-, 25.000 Nichtwohngebäude). Der Anteil Erneuerbarer Energien könne durch die Nutzungspflicht bis 2020 insgesamt um bis zu 4,7 Prozentpunkte gesteigert werden. Hinzu kommen die Fälle, in denen die gesetzlich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen (Effizienzmaßnahmen) eingesetzt werden.

Durch das Marktanreizprogramm (MAP), insbesondere für Altbauten, sollen zusätzlich bis zu 4,8 Prozent Marktanteil gewonnen werden.

Zusammen kann damit nach den Plänen der Bundesregierung die Zielmarke von 14 % erreicht werden.

Schon bisher wurden durch das Marktanreizprogramm (MAP) Erfolge erzielt. 2007 hatte es ein Volumen von 213 Mio. Euro. Tatsächlich abgeflossen sind 142 Mio. Euro = 67 %. In 160.000 geförderte Maßnahmen wurden ca. 1,7 Mrd. € investiert. 2008 erwartet man bei einem Volumen von 350 Mio. Euro einen Mittelabfluss von voraussichtlich 80%. In 200.000 geförderte Maßnahmen flössen so ca. 2,3 Mrd. €. 2009 wird das Fördervolumen dann bei 500 Mio. Euro liegen.

Kritik:
Das Gesetz wird von unterschiedlichen Seiten und aus unterschiedlichen Gründen kritisiert.

Der BSI kritisiert die folgenden Punkte:

Die Mindestkollektorfläche für Solaranlagen in Mehrfamilienhäusern dürfe nicht mehr als 1 qm pro Wohneinheit betragen. Dies habe sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis bewährt. Der Gesetzentwurf sieht aber eine doppelt so große Fläche vor. Diese Überdimensionierung sei hochgradig unwirtschaftlich.

Das EEWärmeG ermächtige die Kommunen, aus Klimaschutzgründen einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung vorzusehen. Dies stärke die Monopolstellung der Versorgerunternehmen und vernachlässige den Verbraucherschutz. So seien z. B. keine Vorschriften zu effizienter und wirtschaftlicher Betriebsführung, zur Kostentransparenz sowie einer Preisprüfung vorgesehen. Damit könne es zu übermäßigen Belastungen mit Energiekosten oder unangemessen hohen Betriebskosten kommen, befürchtet der BSI.

Umweltverbände und der Deutsche Mieterbund kritisieren vor allem, dass sich das Gesetz nur mit dem Neubau beschäftige, während der überwiegende Teil der Bestandsgebäude nicht betroffen sei.

Materialien:
Die konsolidierte Begründung des Gesetzes von der Bundesregierung finden Sie im Internet mit folgendem Link:

http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/begr_ee_waerme.pdf

Einen Überblick über das Gesetz und seine Hintergründe liefern zwei Broschüren des BMU, die Sie im Internet mit folgendem Link finden:

http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ee_waermegesetz_fragen.pdf

http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/broschuere_waermegesetz_bf.pdf

Eine eigene Seite mit FAQ zum EEWärmeG betreibt das BMU mit folgender URL.:

http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/gesetze/waermegesetz/faqs/doc/40704.php


letzte Änderung am 10.03.2009