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Die EnEV-DVO


Am 17. Juli 2008 hat der Berliner Senat die neue

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-
Durchführungsverordnung Berlin – EnEV-DVO Bln)

erlassen. Am 3. August 2008 ist sie in Kraft getreten. Sie dient der baurechtlichen Umsetzung der bundesrechtlichen Energieeinsparverordnung in Berlin.
Den Text der EnEV-DVO finden Sie mit folgendem Link:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml

Neu wurde die Funktion eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen geschaffen. Diese nach Auffassung des Senats besonders qualifizierten Ingenieure werden durch das Land Berlin geprüft und sind in Zukunft für die Einhaltung der EnEV-Vorgaben zuständig. Stellen Sie einen Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben zum energetischen Bauen aus, bedarf es keiner weiteren Prüfung.

Eine wichtige Aufgabe der Sachverständigen ist die Überwachung der Planung und Bauausführung an neu errichteten Gebäuden. Nur wenn dies geschieht, wird der Energieausweis für Neubauten ausgestellt. Ebenso sollen Gebäudeerweiterungen durch die Sachverständigen überwacht werden.

Auch bei Änderungen von Gebäuden im Bestand prüfen die Sachverständigen die Einhaltung der EnEV-Vorgaben. Dies betrifft Änderungen von Außenbauteilen und den Einbau von Anlagen der Heiz-, Kühl-, oder Raumlufttechnik sowie Anlagen der Warmwasserversorgung.

Zudem werden werden ab sofort die Nachweise über energetisches Bauen nicht mehr durch die Bauordnung geregelt, sondern ausschließlich durch die Berliner EnEV-Durchführungsverordnung.

Zentraler Ansatz der EnEV-DVO ist also die Einrichtung eines „Sachverständigen für energiesparendes Bauen“. Seine Aufgaben definiert § 1 Abs.1 wie folgt:

Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) fallenden Gebäude Sachverständige für energiesparendes Bauen zu beauftragen, die

1. die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Abschnittes 2 oder des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Energieeinsparverordnung aufstellen oder prüfen,


2. die Bauausführung entsprechend den Nachweisen nach Nr. 1 überwachen und den Energieausweis über die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes nach §§ 16 und 17 der Energieeinsparverordnung ausstellen.

Dies gilt nicht für Bauvorhaben des Bundes und der Länder. Beamte sind doch bessere Menschen.

Sachverständiger für energiesparendes Bauen kann nicht jeder sein, der von Berufs wegen etwas davon versteht. Vielmehr legt § 11 dazu fest:

Als Sachverständige für energiesparendes Bauen werden Personen anerkannt, die

1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung abgeschlossen haben,


2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten einer von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Stelle erbracht haben,


3. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen,


4. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,


5. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und


6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Am interessantesten ist einerseits der Ausschluss der Architekten, andererseits aller Nichtberliner. Die SfeB erhalten ein Zeithonorar, dass in der VO mit 74,- € brutto festgelegt wird.

An dieser Verordnung gibt es schon seit längerem erhebliche Kritik seitens der immobilienwirtschaftlichen Verbände. In einer Stellungnahme der immobilienwirtschaftlichen Verbände (BBU, BFW, Haus & Grund) und der Industrie- und Handelskammer zu Berlin wird die Novellierung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin in der vorgelegten Form entschieden abgelehnt. Der Entwurf der Verordnung stehe dem mit der Neufassung des Bauordnungsrechts in Berlin verfolgten Ziel, Bürokratie abzubauen und die Eigenverantwortung von Bauherrn und Eigentümern zu stärken, diametral entgegen. Daher solle die bestehende EnEV-Durchführungsverordnung 2005 in ihren Regelungsinhalten beibehalten und redaktionell an die EnEV 2007 angepasst werden.

Der vorgelegte Entwurf der EnEV-Durchführungsverordnung führe zu mehr Überprüfungsaufwand. Diese „Sachverständigenbeschäftigungs-Verordnung“ verursache höhere Kosten für den Bauherrn, ohne einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz zu sichern. Die Zielsetzung, Qualität und Richtigkeit der Nachweise zu verbessern, erfordert nicht das Tätigwerden von Sachverständigen mit der dazugehörigen Anerkennungsprozedur. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Eigentümer und Bauherrn sich nicht im ausreichenden Maße um die Umsetzung der Energieeinsparverordnung kümmerten. Alleine ein latentes Misstrauen, der Bürger sei nicht bereit, Verordnungen umzusetzen, könne keine Grundlage für die Neuregelung sein.

Die Vorgabe eines Festpreises schaffe ein nicht marktkonformes Privileg für eine kleine Gruppe unter den Ingenieuren, die sich dem Anerkennungsverfahren unterzogen habe. Die Beschränkung der Anerkennung von Sachverständigen auf Ingenieure mit Geschäftssitz in Berlin diskriminiere Sachkundige aller anderen Länder und schränke den Wettbewerb unzulässigerweise ein.


letzte Änderung am 11.02.2011