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Umweltschadensgesetz

Am 30.04.2004 hat die EU eine „Richtlinie über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ (2004/35/EG) erlassen. In dieser Richtlinie wurde den Mitgliedsstaaten aufgegeben, die Umsetzung in nationales Recht bis zum 30.04.2007 zu veranlassen. Der Bund kam diesem Auftrag durch das „Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) vom 10.05.2007, inkraftgetreten am 14.11.2007, nach. Sie finden das Gesetz im Internet mit folgendem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uschadg/gesamt.pdf

Zweck des Gesetzes
Das Gesetz befasst sich mit der Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur, die bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten verursacht werden. Durch das Gesetz soll eine stärkere Orientierung an dem Verursacherprinzip erfolgen. Wer einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen Schadens verursacht, soll hierfür auch die finanzielle Verantwortung tragen.

Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist in § 3 Absatz 1 geregelt. Die Vorschrift lautet:

§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Bei bestimmten Tätigkeiten, die eine besondere Gefährdung der Umwelt beinhalten, besteht gemäß Nummer 1 eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Diese Tätigkeiten sind in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt und für die Wohnungswirtschaft in aller Regel nicht relevant.

Bei anderen, also auch wohnungswirtschaftlichen Tätigkeiten, gibt es zwei Haftungseinschränkungen. Zum einen greift die Haftung nur bei Verschulden, zum andern ist sie gegenständlich begrenzt auf die Schädigung bzw. Gefährdung bestimmter Arten und Lebensräume im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um Regeln zum Tier-, Pflanzen- und Lebensraumschutz. Bei Schädigungen von Gewässern, dem Boden oder der Luft greift das Umweltschadensgesetz bei dieser Personengruppe nicht.

Wohnungswirtschaft
Jede Art von Immobilienverwaltung dürfte unter den Regelungsbereich des Umweltschadensgesetzes fallen. Die Errichtung und der Betrieb eines Gebäudes sind prinzipiell immer geeignet, einen Umweltschaden an den von § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Rechtsgütern zu verursachen. Diese Gefahrenquelle wird vom Verwalter beruflich betreut. Ein Öltank, eine Baumaßnahme oder Aktivitäten im Rahmen der Hausreinigung oder Grünpflege können zu Umweltschäden führen.

Pflichten
Kommt es zu einem Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes, so hat man als Verantwortlicher verschieden Pflichten. Sie sind geregelt in den §§ 4 bis 6. Die Vorschriften lauten:

§ 4 Informationspflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.

§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 6 Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen

Von besonderer Bedeutung vor dem Gesichtspunkt des Verschuldens sind hier wohl auch die Informations- und die Gefahrenabwehrpflicht. Entsteht der Schaden ohne die Verantwortung des Verwalters, vergrößert er sich aber dadurch, dass dieser seinen Pflichten aus dem §§ 4 und 5 nicht nachkommt, so dürfte ein haftungsbegründendes Verschulden dafür zu bejahen sein. Dies verursacht einen indirekten Druck auf eine zügige und offene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

Wenn der Schaden entstanden ist, muss der Verantwortliche alles tun, um seine weitere Ausbreitung unter Kontrolle zu bringen und eine weitere Ausdehnung zu verhindern. Hierbei wird, soweit dies möglich ist, die Wiederherstellung des Originalzustandes angestrebt, also primär die Sanierung. Soweit dies nicht mehr möglich ist, geht es darum, die Maßnahmen an einem anderen Ort vorzunehmen und so einen Ausgleich an den geschützten Rechtsgütern herzustellen. Man kennt diesen Gedanken der Ausgleichsmaßnahme aus dem Baurecht, etwa wenn für ein Gebäude Bäume gefällt werden müssen.

Verbandsrechte
Von besonderer Bedeutung ist noch die Vorschrift des § 10. Sie lautet:

§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Die Umsetzung des Gesetzes liegt danach nicht nur in den Händen der zuständigen Behörden, sondern kann auch von den Umweltverbänden vorangetrieben werden. Dies wird insbesondere in den Fällen, in denen die Behörde entschieden hat, einen Verantwortlichen nicht in Anspruch zu nehmen, von Bedeutung sein.

Fazit
Durch das Gesetz steigt das Haftungsrisiko für Umweltschäden auch in dem Bereich, der keine Gefährdungshaftung vorsieht. Zum einen führt das Gesetz eine Haftung für rin ökologische Schäden ein, also auch dann, wenn ein Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB nicht betroffen ist. Zum anderen wird eine Sanierungshaftung postuliert, die in vielen Fällen teuer werden dürfte als ein rein finanzieller Ausgleich. Auch die Verfahrensrechte der Umweltverbände führen zu einer Steigerung des Haftungsrisikos. Die Gefahr des Eintritts eines Umweltschadens im Sinne des Gesetzes ist zwar nicht groß, aber es kann teuer werden. Als Verwalter sollte man daher zur Vorsicht mit seiner Versicherung sprechen.

Hinweise:
Für die zivilrechtliche Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Umweltschadstoffe verursacht wurden, gilt weiterhin das seit 1991 bestehende Umwelthaftungsgesetz.

Einen Beitrag zu dem Gesetz in der Zeitschrift der Berliner IHK finden Sie mit folgendem Link:

http://www.berlin.ihk24.de/produktmarken/innovation/anlagen/Anlagen_Umweltschadensgesetz/BW_07-Juli-August7_Seite43.pdf

Einen Vortrag zu Versicherungsfragen finden Sie hier:

http://www.berlin.ihk24.de/produktmarken/innovation/anlagen/Anlagen_Umweltschadensgesetz/3-Kress(fuer_Druck).pdf


letzte Änderung am 03.05.2009