Wohngemeinschaft
Bereits im Juni 2008 haben die Bundesrichter geurteilt, dass Hartz IV nicht gekürzt werden darf, nur weil die Empfänger in einer Wohngemeinschaft leben, solange jeder seinen eigenen Haushalt führt.
In einem neuen Urteil wurde jetzt am 23.04.2009 entschieden, dass Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern das Geld nicht gekürzt werden darf, nur weil sie unter einem Dach zusammenleben. Die Arbeitsbehörden müssten den Arbeitslosen in jedem Fall nachweisen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bildeten, heißt es in einem am Donnerstag in Kassel veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts. Für die "Unterhaltsvermutung", bei der ein mit im Haushalt lebender Verwandter den Arbeitslosen unterstützt, reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte lediglich zusammen wohnten. Über eine Wohngemeinschaft hinaus müsse der Haushalt auch gemeinsam geführt werden (Aktenzeichen: B 14 AS 6/08 R).
Geklagt hatte ein Mann aus der Gegend von Augsburg, der mit seinem Vater unter einem Dach lebt. Weil der Rentner Altersbezüge von knapp 1300 Euro im Monat bekommt, ging die Arbeitsbehörde davon aus, dass er seinen Sohn unterstützt. Deshalb kürzten sie sein Arbeitslosengeld II um fast 119 Euro im Monat. Das ließen die Richter nicht gelten. Nur das Zusammenleben beweise noch nicht, dass beide nur einen Haushalt führen.
