Arbeitslosengeld II
Zuständigkeit
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB II war die Frage der Trägerschaft zwischen der damaligen Regierung aus SPD und den Grünen einerseits und der oppositionellen Bundesratsmehrheit aus CDU/CSU und FDP andererseits umstritten. Während die Regierungsfraktionen ein Modell favorisierten, bei dem die Trägerschaft im Wesentlichen bei der Bundesagentur für Arbeit liegen sollte, favorisierte der Bundesrat eine kommunale Trägerschaft. Nach langem Tauziehen einigte man sich schließlich darauf, beides zu machen. Die Regelung findet sich in § 6 des SGB II. Sie lautet:
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 begründet also eine grundsätzliche Allzuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, soweit es nicht eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung zu den Kreisen bzw. kreisfreien Städten gibt. Diese gibt es vor allem in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Diese Konstruktion hätte für die Leistungsberechtigten den Nachteil gehabt, dass sie sich an zwei verschiedene Träger hätten wenden müssen: an die Agentur für Arbeit für Beratung, Vermittlung und das Arbeitslosengeld, an die Kreise und kreisfreien Städte wegen der Kosten der Unterkunft. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und daher in § 44b SGB II vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften errichten. Die Vorschrift lautet:
§ 44b Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich- rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften. Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(4) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen erheblich sein können.
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit und der kommunalen Träger einheitlich wahr. Die in § 6 eigentlich angelegte Doppelzuständigkeit wurde dadurch de facto abgeschafft. Auch in Berlin werden die Aufgaben durch solche Arbeitsgemeinschaften aus den Bezirken und der Agentur für Arbeit wahrgenommen, die im offiziellen Sprachgebrauch „JobCenter“ genannt werden.
Mit einem Urteil vom 20.12.2007 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch würde wegen einer Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetzes verstoßen. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 zu den Arbeitsgemeinschaften eine verfassungskonforme Alternative finden. Das Bundeskabinett hat dazu am 21.04.2010 die erforderlichen Beschlüsse gefasst, nachdem sich die Koalition zuvor mit der SPD auf eine Verfassungsänderung geeinigt hatte. Die Vermittlung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen soll auch künftig aus einer Hand erfolgen. Da das Bundesverfassungsgericht die Mischverwaltung aus Bundesagentur für Arbeit und Kommunen als verfassungswidrig bezeichnet hatte, ist hierfür Änderung des Grundgesetztes notwendig. Sie soll in Form der Ergänzung eines neuen Artikels 91e erfolgen, durch den die Arbeitsvermittlung eine verfassungsrechtlich abgesicherte, dauerhafte und stabile Organisationsstruktur erhalten soll. Die verfassungsrechtliche Trennung der staatlichen Ebenen und Verantwortungen bleibt dabei gewahrt. Daneben sind weitere einfachgesetzliche Schritte notwendig, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Dabei geht es u.a. um die interne Organisation der Jobcenter, die Abstimmungswege zwischen Bund, Ländern und Kommunen, Aufsichts- und Finanzierungsfragen sowie um das Auswahlverfahren für die Optionskommunen. Die rund 6,8 Millionen Hartz IV-Empfänger werden auch weiterhin von Agentur für Arbeit und den Kommunen gemeinsam betreut. Die derzeit 345 JobCenter sollen als Regel-Institution der ALG II-Betreuung für 75 Prozent der Empfänger zuständig sein. Die Zahl der umstrittenen Optionskommunen – in denen die Zuständigkeit für Langzeitarbeitslose komplett in der Hand der Kommunen liegt – soll von heute 69 auf maximal 110 erhöht werden. Damit würde ein Viertel der ALG II-Empfänger von Optionkommunen betreut. Für Berlin ändert sich nichts. Es bleibt bei der alleinigen Zuständigkeit der JobCenter. Das Gesetz zur Reform der JobCenter wird nun in den Bundestag eingebracht und soll von vor der Sommerpause am 9. Juli im Bundesrat geschlossen werden. Dabei sind für die Änderungen des Grundgesetztes jeweils Zweidrittelmehrheiten notwendig. Wird dieser Zeitplan eingehalten, könnte die Reform im Januar 2011 in Kraft treten.
Die örtliche Zuständigkeit regelt § 36 SGB II:
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.
letzte Änderung am 10.05.2010
