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Arbeitslosengeld II
Berechtigte


Das Arbeitslosengeld II ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen gedacht. Die Regelung dazu findet sich in § 7 SGB II. Die Vorschrift lautet:

§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Entscheidend für die Bezugsberechtigung sind also neben der Hilfebedürftigkeit das Alter (zwischen 15 und 65), die Erwerbsfähigkeit sowie der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Absatz 1 SGB II)
§ 7 Absatz 1 SGB II legt fest, wer einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat. Zu den sogenannten „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ gehören die Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Den gewöhnlichen Aufenthalt regelt § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I. Danach hat man den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo man sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß man an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Ihnen der dauerhafte Aufenthalt ausländerrechtlich erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies ist auch bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Fall, da es bei dieser in der Regel nach Ablauf einer bestimmten Aufenthaltsdauer und bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen möglich ist, den Aufenthalt mit dem Erwerb einer Niederlassungserlaubnis zu verfestigen.

Es gibt aber auch befristete Aufenthaltstitel, wie bei Saisonarbeitskräften oder Au-Pair-Schülern, bei denen die Aufenthaltsberechtigung in der Regel nicht verlängerbar ist. Diese Personen haben daher ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik.

Nicht berechtigt sind nach § 7 Absatz 1 Satz 3 SGB II Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

Weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absätze 2 und 3 SGB II)
Leistungen erhalten nach § 7 Absatz 2 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Wer das ist, regelt § 7 Absatz 3 SGB II. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wer Ansprüche auf Sozialleistungen hat, sondern auch darum, wessen Einkommen bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen ist.

Zunächst sind nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II die
Lebenspartner zu nennen. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht nach dem rechtlichen Status der Partnerschaft. Eheleute, Lebenspartner, aber auch dauerhaft miteinander zusammenlebende Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Auch das Geschlecht spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass man miteinander lebt und füreinander einstehen möchte.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden
Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Wenn die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, so ist danach zu unterscheiden, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht. Sind sie erwerbsfähig, so gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, auch wenn sie noch in deren Wohnung wohnen. Sie bilden vielmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Erwerbsunfähige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Eltern zusammenleben, gehören ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern sind nach § 41 ff SGB XII grundsicherungsberechtigt.

Ausnahmetatbestände (§ 7b Absätze 4, 4a und 5 SGB II)
Die vorgenannten Vorschriften enthalten Ausschlusstatbestände. Wer darunterfällt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 SGB II eigentlich erfüllt sind.

Der wichtigste Fall ist der des Bezuges einer
Altersrente nach dem SGB VI. Reicht die Altersrente nicht aus, um den Bedarf zu decken, sind ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe zu erbringen. Da vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 41 SGB XII kein Anspruch auf diese Leistungen besteht, ist zur Deckung des Bedarfs in diesen Fällen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII zu verweisen.

Auszubildende und Studierende erhalten wegen der Sonderregelungen des BaFöG gemäß § 7 Absatz 5 SGB II ebenfalls keine Leistungen nach dem SGB II.

Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)
Leistungen nach dem SGB II können nur für erwerbsfähige Bedürftige beantragen. Wer nicht erwerbsfähig ist, hat dagegen ggfls. Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Wer dem Grunde nach einen Anspruch auf ALG II hat, kann andererseits keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragen, da die Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird.

Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist in § 8 des SGB II geregelt. Die Vorschrift lautet:

§ 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Für die Erwerbsfähigkeit kommt es danach auf die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Person (§ 7 Absatz 1 SGB II) oder bei Ausländern zusätzlich auf rechtliche Einschränkungen (§ 7 Absatz 2 SGB II) an.

Zeitliche Beschränkungen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen spielen hingegen keine Rolle. Derartige Aspekte sind allerdings bei der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gemäß § 10 SGB II zu berücksichtigen.

Die Vorschrift des § 8 Absatz 1 SGB II umreißt den Personenkreis der Erwerbsfähigen und grenzt diesen von den Leistungsberechtigten der Sozialhilfe / Grundsicherung nach dem SGB XII ab. Entsteht zwischen dem Träger des Arbeitslosengeldes einerseits und dem Träger der Sozialhilfe andererseits ein Streit darüber, ob der Hilfesuchende erwerbsfähig ist oder nicht, so entscheidet darüber gemäß § § 44a SGB II die Agentur für Arbeit. Die Vorschrift lautet:

§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern
1.der kommunale Träger,
2.ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder
3.die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu begründen. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den verschiedenen Trägern der Sozialleistungen nicht zu Lasten der Bedürftigen gehen. Der Hilfebedürftige sollte sich aber auch nicht auf seine eigene Einschätzung verlassen, sondern in jedem Fall bei beiden Stellen Anträge stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist. Vorrangig ist der Antrag auf Grundsicherung, da die Leistungen nach dem SGB XII nur subsidiär sind.

Bei Ausländern kommt zur Leistungsfähigkeit noch noch hinzu, dass sie nach § 8 Absatz 2 SGB II nur dann als erwerbsfähig gelten, wenn wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Regelungen.

Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)
§ 9 Absatz 1 SGB II regelt die Frage, wer hilfebedürftig ist. Die Vorschrift lautet:

§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Hilfebedürftig ist danach, wer seinen eigenen und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Durch den Verweis auf die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und das vorrangig einzusetzende anderweitige Einkommen und Vermögen in Absatz 1 wird der Subsidiaritätsgrundsatz unterstrichen.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, sondern nach Absatz 2 auch das der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Lebt der Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, die nach § 7 nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören können, z.B. den Großeltern, so bildet er mit diesen gemäß § 9 Absatz 5 SGB II eine sogenannte „Haushaltsgemeinschaft“. In diesen Fällen wird vermutet, dass der Hilfebedürftige von den anderen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft unterstützt wird.

letzte Änderung am 19.06.2010