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Umsatzsteuer


Grundlage der Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz. Sie finden es im Internet unter folgernder URL.:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf

Eine allgemeinverständliche Einführung in das Umsatzsteuerrecht erhält man bei Wikipedia unter folgender URL.:

http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer_(Deutschland)

Die entscheidende Vorschrift für die Umsatzsteuer im Bereich des Mietrechts ist § 4 Nr. 12a UStG:

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:


12. a)die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn
sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

Danach gilt: Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (Darunter fallen nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes auch Wohnungen) ist umsatzsteuerfrei. Der Vermieter kann einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (Option zur Umsatzsteuer, § 9 UStG). Eine solche Option ist jedoch nur zulässig, wenn der Mieter das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Daraus folgt, dass z. B. bei Vermietung von Praxis- oder Büroräumen an Ärzte nicht optiert werden kann, weil diese ihrerseits nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Da die Mieten also in aller Regel nicht der Umsatzsteuer unterliegen, kann der Vermieter sie auch nicht vom Mieter verlangen. Eine entsprechende Vereinbarung ist unzulässig.

Der Mieter muss zusätzliche Umsatzsteuer im Falle einer nachträglichen Option des Vermieters nur dann bezahlen, wenn dies im Mietvertrag bereits vorbehalten ist. Der Mieter kann dann nach § 14 UStG eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis verlangen.

letzte Änderung am 15.11.2008