Die Staffelmiete
Die Staffelmiete ist geregelt in § 557a BGB. Die Vorschrift lautet:
§ 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei der Staffelmiete wird eine automatisch, d.h. ohne gesonderte Erhöhungserklärung um einen bestimmten Betrag ansteigende Miete für die dem Vertragsabschluss folgenden Jahre von Anfang an festgelegt. Dies geht nur im freifinanzierten Wohnungsbau. Bei Sozialwohnungen sind Staffelmietvereinbarungen unzulässig, es sei denn, die bei Vertragsschluss zulässige Kostenmiete wird auch durch die höchste Staffel nicht übertroffen.
Staffelmietverträge waren im Bereich der vereinbarten Förderung sehr beliebt. Die alle 15 Monate sinkende Bezuschussung wurde durch entsprechende Mietsteigerungen im Rahmen einer Staffelmietvereinbarung kompensiert. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass selbst Neubauten die dadurch erreichten Mieten nicht rechtfertigten. Oft wurden Staffeln ausgesetzt oder ganz abgeschafft. Heute werden Staffelmieten nur selten vereinbart. Sie haben wegen der automatisch ansteigenden Mieten auch einen schlechten Ruf auf Seiten der Mieterschaft.
Oft wurden Staffelmietvereinbarungen mit Mindestlaufzeiten verbunden. Wie § 557a Abs. 3 BGB zeigt, ist dies nur noch für höchstens 4 Jahre möglich. Der BGH hat erst kürzlich wieder entschieden, dass bei Staffelmietvereinbarungen auch ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters zulässig ist. Wir verweisen insoweit auf unsere Urteilsbesprechung.
letzte Änderung am 22.04.2009
