Sozialhilfe
Einleitung
Die Sozialhilfe hat als öffentlich-rechtliche Sozialleistung die Funktion des untersten Auffangnetzes, wenn eigenes Einkommen, Ansprüche gegen private Dritte oder Ansprüche auf andere sozialversicherungsrechtliche oder staatliche Leistungen nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu sichern.
Aus dem Grundsatz der Menschenwürde und aus dem in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, einen Mindeststandard des menschenwürdigen Daseins sicherzustellen. Das jeweils aktuelle Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard. Aus ihm ergeben sich einklagbare Leistungsansprüche anspruchsberechtigter Personen. Es handelt sich also nicht um ein Almosen, das gegeben und genommen werden kann, sondern um einen verfassungsrechtlich garantierten Leistungstitel.
Gesetzliche Grundlage
Das Sozialhilferecht ist geregelt im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie finden es im Internet mit folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_12/gesamt.pdf
Das Sozialhilferecht des SGB XII muss zusammen gesehen werden mit dem mit dem im SGB II geregelten Recht des Arbeitslosengeldes II. In beiden Gesetzesbüchern geht es um die verfassungsrechtlich verbürgte Sicherstellung einen Mindeststandards für ein menschenwürdiges Dasein. Während sich jedoch das Arbeitslosengeld II mit der Rechtsstellung derjenigen beschäftigt, die arbeitsfähig sind und daher auch wieder zur Arbeit hingeführt werden sollen, geht es bei der Sozialhilfe um diejenigen, die nicht arbeiten können. Bis 2004 war die Sozialhilfe im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt.
Laut Artikel 72 GG GG in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 7 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Sozialhilferecht beim Bund. Den Bundesländern obliegt die Ausführung der Sozialhilfe als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG).
Vereinheitlicht sind allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten der Hilfegewährung werden von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesländer koordinieren ihre diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. folgen.
Wer sich näher mit dem Thema befassen möchte, sollte die entsprechende Informationsbroschüre des Bundessozialministeriums dazu verwenden, die unter folgender URL im Internet hinterlegt ist:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/1852/property=pdf/sozialhilfe__und__grundsicherung.pdf
Form der Hilfeleistung
Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder auch als Dienstleistung erbracht werden. Der Regelfall ist die Geldleistung. Alle Leistungen werden nur nach dem Maßstab der Bedürftigkeit erbracht, wobei immer der gesamte Haushalt betrachtet wird, unabhängig davon, ob und wie die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind (sog. Einsatzgemeinschaft). Jedoch ist der Anspruch jeder einzelnen Person separat zu prüfen.
Regelsatz
Für die Bemessung des Lebensbedarfs wird ein so genannter Regelsatz zugrunde gelegt. Die Höhe dieses Regelsatzes wird nach einer Verordnung der Bundesregierung alle fünf Jahre festgelegt. Die aktuelle Regelsatzverordnung finden Sie im Internet mit folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rsv/gesamt.pdf
Der dort erwähnte Eckregelsatz ist identisch mit der Regelleistung des ALG II. Er betrug seit dem 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern 345 €, in den neuen Bundesländern 331 €. Zum 1. Januar 2007 erfolgte eine Anpassung der Regelsätze auf bundeseinheitlich 345 €. Zum 1. Juli 2007 wurde der Eckregelsatz auf 347 € angehoben. Zum 1. Juli 2008 erfolgte eine Erhöhung auf 351 €. Der Regelsatz kann von den Landesregierungen individuell erhöht werden, was derzeit jedoch nicht getan wird.
Weitere Informationen zum Regelsatz finden Sie bei Wikipedia mit folgendem Link:
http://de.wikipedia.org/wiki/Regelsatzverordnung
Oder auch auf der Seite der Senatssozialverwaltung:
http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/sozialhilfe/regelsatz.html
Wohnkosten
Die gesetzliche Regelung zu den Wohnkosten findet sich in § 29 SGB XII. Die Vorschrift lautet:
§ 29 Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der
Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Gemäß dieser Vorschrift sind laufende Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige unterkunftsbezogene Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen jeden Monat zusätzlich zum Regelsatz zu gewähren. In Berlin orientiert man sich zur Frage der Angemessenheit an den Sätzen der AV Wohnen, die direkt nur für Leistungen im Bereich des ALG II gilt. Die AV Wohnen finden Sie im Internet mit folgendem Link:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-soziales/sicherung/umsetzung_sgb_ii/neufassung_av_wohnen_stand__nderungsav_vom_30__mai_2006.pdf
Sozialhilfe in Berlin
In Berlin gab es zum Jahresende 2008 gut 22.000 Empfänger von Sozialhilfe. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zur Sozialhilfe 2007. Einzelheiten zur statistischen Erhebung können Sie dem Bericht entnehmen, der im Internet mit folgender URL abrufbar ist:
http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/Publikationen/Stat_Berichte/2009/SB_K1-2_j-08_BE.pdf
Das sind weniger als 1 % der Bevölkerung. An diesen Zahlen ist ablesbar, dass die klassische Sozialhilfe seit Einführung des Arbeitslosengeldes II nur noch für ganz bestimmte Zielgruppen da ist, während die Masse der Hilfsbedürftigen ALG II bekommt.
Zuständig für die Ausführung des SGB XII sind in Berlin die Bezirksämter, hier in der Regel die Sozialämter. Nähere Informationen dazu finden Sie auf folgender Webseite der Senatssozialverwaltung:
http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/sozialhilfe/sozialhilfe_zustaendigkeit.html
letzte Änderung am 09.05.2010
