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Anschlussförderung

Im Berliner sozialen Wohnungsbau wurde den Eigentümern früher nach einer Grundförderung von 15 Jahren für weitere 15 Jahre eine sogenannte „Anschlussförderung“ gewährt. Im Zuge der Haushaltskrise und aufgrund der entspannten Wohnungsmärkte entschied der Berliner Senat im Jahr 2003, diese Handhabung nicht fortzuführen. Somit fällt für die betroffenen Wohnungsbauprojekte nach dem Grundförderungszeitraum die weitere Förderung weg, obwohl sich die meisten, wenn auch ohne rechtlich verbindliche Zusage, auf eine Förderung von 30 Jahren eingestellt hatten. Dies bedeutet, dass sie die Kostenmiete nicht mehr vom Land auf ein marktfähiges Maß heruntersubventioniert bekommen, sondern von den Mietern verlangen müssen. Da die Kostenmieten wegen der Mechanismen des sozialen Wohnungsbaus in Berlin zumeist deutlich über dem liegen, was der Markt selbst für gute und sehr gute Wohnungen hergibt, sind die meisten betroffenen Vermieter zu erheblichen Preiszugeständnissen gezwungen. Dies bedeutete vor allem für Einzelinvestorn und geschlossene Immobilienfonds erhebliche wirtschaftliche Probleme bis hin zur Insolvenz. Aus diesem Grunde kam es auch zu erbitterten juristischen Auseinandersetzungen um die Frage, ob der Ausstieg des Landes aus der Anschlussförderung rechtmäßg war oder nicht. Diese wurden in letzter Instanz alle zugunsten des Landes entschieden.

Die Eigentümer der 28.000 betroffenen Wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1985 bis 1997 sahen sich gezwungen, wenigstens einen Teil der entgangenen Förderung durch höhere Mieten auszugleichen. Dabei waren sie an die Begrenzungen des Mietspiegels nicht gebunden, sondern durften theoretisch die Miete bis zur Kostenmiete erhöhen. Dies betraf vornehmlich Mieter, die aufgrund beschränkter wirtschaftlicher Möglichkeiten in eine Sozialwohnung gezogen waren und die nun mit zum Teil drastischen Mieterhöhungen konfrontiert wurden. Um ihnen zu helfen hat das Land ebenfalls 2003 ein Förderprogramm aufgelegt, um die mit dem Ausstieg aus der Anschlussförderung verbundenen wirtschaftlichen Härten für die Mieter auszugleichen.

Mieter mit einem geringen Einkommen können einen monatlichen Zuschuss zur Miete erhalten. Dessen Höhe richtet sich nach dem Haushaltseinkommen und der erfolgten Mieterhöhung. Dieser Mietausgleich wird zunächst für drei Jahre gewährt. Er kann auf fünf und in Härtefällen auch auf acht Jahre verlängert werden. Allerdings reduziert sich der monatliche Zuschuss jährlich um 20 % bzw. bei Härtefällen um 12,5 %. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass die Nettokaltmiete nach dem Ende der Grundförderung um mindestens 0,21 € pro qm monatlich zuzüglich 0,20 € für jedes weitere Jahr erhöht wurde.

Desweiteren können Mieter betroffener Wohnungen, die wegen der Mieterhöhung kündigen, eine Umzugskostenhilfe beantragen. Für einen Einpersonenhaushalt wird ein einmaliger Betrag von 1.500 € gezahlt, für jede weitere Person kommen 500 € dazu. Maximal gibt es pro Haushalt 3.500 €. Die Umzugskostenhilfe wird unabhängig vom Einkommen des Antragstellers gezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nettokaltmiete um mindestens 0,53 € pro qm monatlich angehoben wurde oder absolut 5,76 € pro qm übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich jährlich um 0,13 € pro qm.

Beide Hilfen können kumuliert gezahlt werden.

Die IBB informiert alle Mieter in den betroffenen Häusern vier Wochen vor dem Auslaufen der Grundförderung schriftlich über die möglichen Hilfen. Trotzdem ist die Nachfrage nach den Förderangeboten geringer als ursprünglich von der IBB erwartet. Darin zeigt sich wohl die Zurückhaltung der Vermieter bei der Erhöhung der Mieten. Denn wer will schon ein leeres Haus.

Nähere Informationen gibt es bei der IBB unter der URL.:

http://www.investitionsbank.de/desktopdefault.aspx/tabid-121/

Aufgrund der sinkenden Leerstände auf dem Berliner Wohnungsmarkt und der steigenden Nachfrage vor allem in bestimmten Stadtbezirken kommt es nach einem Bericht des Tagesspiegel vom 08.03.2011 anscheinend zunehmend dazu, dass die Eigentümer der betroffenen Häuser die Möglichkeit der Erhöhung der Mieten über den Oberwert des Mietspiegels hinaus gezielt dazu nutzen, die bisherige wirtschaftlich eher schwache Mieterschaft durch neue leistungsfähigere Mieter zu ersetzen. Sozialwohnungen bleiben dann zwar immer noch Sozialwohnungen, was aber akzeptiert wird, wenn die Lage stimmt. Möglich ist das, weil der Senat auf die Durchsetzung der eigentlich bestehenden Belegungsbindung verzichtet. Der Berliner Mieterverein spricht infolge des Förderstopps nach Angaben des Tagesspiegels sogar von einer „Mieterhöhungswelle und Mietervertreibung im Sozialen Wohnungsbau“. Er vermutet eine „Vertreibungsstrategie“. Das mag in begehrten Lagen durchaus der Fall sein. Andererseits ist es durchaus nachvollziehbar, wenn ein vom Wegfall der Anschlussförderung betroffener Eigentümer, der trotzdem seine Darlehen bedienen muss, den Versuch unternimmt, aus diesen Gebäuden dauerhaft den höchstmöglichen Ertrag zu erzielen.

Den Bericht des Tagesspiegel finden Sie mit folgendem Link:

http://www.tagesspiegel.de/berlin/warum-viele-sozialwohnungen-kaum-bezahlbar-sind/3928622.html

letzte Änderung am 18.03.2011