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Die Miete


Gemäß § 535 Absatz 2 BGB ist der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Räume verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Dies ist die Hauptverpflichtung des Mieters.

In der überwiegenden Zahl der Fälle geht es dabei um die Zahlung von Geld. Es können aber auch andere Leistungen als vollständige oder teilweise Gegenleistung vereinbart werden, so z.B. Hauswartleistungen. Bedeutsam ist von diesen anderen Leistungen nur eine, nämlich die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die der BGH als Teil der Gegenleistung des Mieters ansieht.

Die Höhe der Miete können Vermieter und Mieter grundsätzlich frei vereinbaren. Die Grenze liegt im freifinanzierten Wohnungsbau erst beim Mietwucher, d.h. bei einem Betrag, der die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschreitet. Preisbindungen bestehen nur für Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.

Zusätzlich zur Nettokaltmiete sind in der Regel Nebenkosten in Form von abrechenbaren Vorauszahlungen zu entrichten (§ 556 BGB). Als weitere Mietbestandteile kommen die Umsatzsteuer (Nur für bestimmte gewerbliche Mietverhältnisse) und Zuschläge für eine Untervermietung oder eine teilgewerbliche Vermietung in Betracht.

Im Zusammenhang mit diesen Themen, insbesondere mit den Möglichkeiten zur Mieterhöhung, treten immer wieder vielfältige Probleme auf. Auf diese wollen wir in diesem Bereich näher eingehen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Berliner Mietspiegel.

Da gerade Berlin eine Stadt ist, in der viele Menschen ihre Miete nicht mehr aus eigener Kraft zahlen können, kommt den staatlichen Transfersystemen hier eine besondere Bedeutung zu. Die für die Wohnungswirtschaft bedeutsamsten sind das Arbeitslosengeld II und das Wohngeld. Auch darauf gehen wir daher näher ein.

letzte Änderung am 14.11.2008