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Gewerberaumprozesse

Räumungsklage und einstweilige Verfügung
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei diesen Verfahren wie bei jeder vermieteten Immobilie nach § 29 a ZPO. Die Vorschrift lautet:

§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Örtlich zuständig ist also das Gericht, in dessen Bezirk sich die Gewerberäume befinden. Sachlich zuständig ist gemäß § 23 Absatz 1 GVG streitwertabhängig das Amtsgericht (bis 5.000 €) oder das Landgericht (über 5.000 €), anders als im Wohnraummietrecht, wo streitwertunabhängig immer das Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig ist.

Bei der Räumungsklage ist wie im Bereich des Wohnraummietrechts vor allem darauf zu achten, das der Klageantrag die zu räumenden Räume möglichst detailliert beschreibt.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag zum Räumungsprozess.

Anders als im Wohnraummietrecht, bei dem § 940 a ZPO dem entgegensteht, kann im Gewerberaummietrecht auch eine einstweilige Verfügung auf Räumung in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, dass durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Aus diesem Grund sind an die Eilbedürftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. In aller Regel wird eine solche Verfügung nicht in Frage kommen. Auf der anderen Seite kann der Mieter, dem durch eine verbotene Eigenmacht des Vermieters der Besitz an den Gewerberäumen entzogen wurde (z.B. Durch einen Schlösseraustausch), die Wiedereinräumung des Besitzes durch eine einstweilige Verfügung verlangen.

letzte Änderung am 21.06.2009