Kaution bei Gewerberaum
Wie in vielen anderen Bereichen auch sind die Mietvertragsparteien eines Gewerberaummietvertrages bei der Gestaltung der Kautionsregelungen nur den allgemeinen zivilrechtlichen Schranken unterworfen, insbesondere der Grenze der Sittenwidrigkeit aus § 138 BGB. Im übrigen sind sie frei. § 551 BGB gilt nicht. Es gilt keine Anlage- und Verzinsungspflicht.
Im Gewerberaummietrecht werden Kautionen häufig mittels Bankbürgschaft erbracht. Es sind aber auch alle anderen Kautionsformen möglich.
letzte Änderung am 25.06.2009
