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Instandhaltung bei Gewerberaum

Auch bei Gewerberaummietverhältnissen gilt § 535 BGB. Von Gesetzes wegen ist die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen also Sache des Vermieters. Wie im Bereich der Wohnraummiete ist auch hier jedoch in den meisten Mietverträgen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, teilweise auch reine Instandhaltungspflichten.

Die Rechtsprechung des BGH zu den starren Fristen gilt laut Urteil des BGH auch im Bereich der Gewerberaummiete.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Urteilsbesprechung. Man kann daraus den allgemeinen Schluss ziehen, dass auch ein Gewerberaummieter nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden darf, wenn diese erforderlich sind.

§ 536 Absatz 4 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Die Geltendmachung von Mietminderungen darf bei Gewerberaummietverhältnissen daher verschärft werden.

letzte Änderung am 29.08.2009