Die zugesicherte Eigenschaft
Nach § 536 Absatz 2 BGB gelten die Gewährleistungsrechte auch dann, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
Eine Zusicherung liegt dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter vertraglich bindend zusagt, dass er für eine bestimmte Eigenschaft der Wohnung einstehen will. Dies kann z.B. die Größe der Wohnung sein oder ein bestimmter Blick.
In der Angabe der Wohnfläche liegt in der Regel allerdings keine Zusicherung, sondern eine Beschaffenheitsangabe. Zumeist wird auf diesen Umstand in den Mietverträgen auch ausdrücklich hingewiesen. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, aus denen erkennbar wird, dass der Vermieter über die reine Objektbeschreibung hinaus für die konkrete Wohnfläche einstehen will. Ein Mangel liegt bei einer zu geringen Wohnfläche nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn die vertragliche Angabe um 10 % unterschritten wird. Bei preisgebundenem Wohnraum ist eine Abweichung der Wohnfläche in der Regel vom ersten qm an relevant, da es dadurch zu einer Überschreitung der Kostenmiete kommt (§ 8 Absatz 2 WohnBindG).
§ 536 Absatz 1 Satz 3 (Ausschluss der Minderung bei unerheblichem Mangel) ist bei zugesicherten Eigenschaften nicht anwendbar.
letzte Änderung am 23.04.2009
