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Asbest


Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene natürliche faserförmige Minerale. Asbest fand in der Bauwirtschaft vor allem in den sechziger und siebziger Jahren weite Verbreitung, weil es eine große Festigkeit besitzt, hitze- und säurebeständig ist, hervorragend isoliert und verwoben werden kann. Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, ist der Einsatz heute in Deutschland verboten. Es ist jedoch noch in vielen Gebäuden vorhanden.

Beim Umgang mit Asbest und dem Bearbeiten asbesthaltiger Materialien können Asbestfasern freigesetzt werden. Gesundheitsschädlich ist das Einatmen der Asbestfasern, die natürlich oder durch Abrieb oder Verwitterung freigesetzt werden. Asbest verursacht die so genannte Asbestose, Lungenkrebs sowie Tumore des Rippen- und Bauchfells.

Asbestzement mit einem Faseranteil von bis zu 15 %, der vor allem unter dem Handelsnamen „Eternit“ weite Verbreitung fand, ist auch heute noch in sehr vielen Gebäuden in Zwischendecken, Dacheindeckungen, Verkleidungen, Trennwänden, etc. verbaut. Solange er nicht verwittert oder bearbeitet wird, ist er weitgehend ungefährlich. Gefährlich sind vor allem Produkte mit schwach gebundenem Asbest (sogenannter „Spritzasbest“) mit einem Faseranteil von 60 % und mehr, da die Fasern bei diesen leicht abgegeben werden. Er wurde vor allem zur Oberflächenverkleidung eingesetzt.

Auch in alten Nachtspeicherheizungen (bis Baujahr 1977) ist häufig Asbest zur Anwendung gekommen. Sie müssen zwar laut Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) bis Ende 2019 außer Betrieb genommen werden. Bis dahin besteht aber keine Modernisierungspflicht.

Auf die Verwendung von Asbest kann durch entsprechende Ersatzstoffe heutzutage nahezu vollständig verzichtet werden.

Für Asbest gibt es keinen Grenzwert. Jede Asbestfaser beeinträchtigt die Gesundheit. Daher liegt bei einer Asbestbelastung auch ohne konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung in der Regel ein Mangel vor.

Bei Nachtspeicheröfen liegt ein Mangel vor, wenn asbesthaltige Materialien über den Luftstrom freigesetzt werden können. Dies ergibt sich aber noch nicht allein aus dem Umstand, dass in den Mieträumen Nachtspeicheröfen älterer Bauart vorhanden sind, die asbesthaltige Bauteile enthalten (LG Berlin, Urteil vom 19.07.1996, 64 S 211/96). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Freisetzung von Asbestfasern - etwa infolge Beschädigung der asbesthaltigen Bauteile oder wegen eines schlechten technischen Zustandes des Gerätes - wahrscheinlich erscheinen lassen. In der Regel läßt sich dies nur durch einen Sachverständigen feststellen. In einem solchen Fall hat beispielsweise das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 16.02.1994 (11 S 197/93) eine Mietminderung von 50 % angesetzt. Die meisten Entscheidungen setzen um die 20 % an.

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Asbest/mietminderung

letzte Änderung am 10.11.2011