Wasserver- und -entsorgung
Auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ergibt sich aus jedem Mietvertrag die Verpflichtung des Vermieters, eine ausreichende Wasserver- und -entsorgung zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für Kalt- als auch für Warmwasser. Zumeist ergibt sich diese Pflicht schon konkludent aus den Vereinbarungen zu den Betriebskosten. Aber auch im Wege der Auslegung wird man fast immer dazu kommen, dass die Tauglichkeit von Räumen zur Nutzung als Wohnung, Büro oder Laden eine ordnungsgemäße Wasserver- und -entsorgung erfordert. Anderes kann nur bei Räumlichkeiten vorkommen, die wie z.B. ein Lagerraum für einen längeren Aufenthalt von Menschen nicht geeignet sein müssen.
Wasser erfüllt im Haushalt im wesentlichen drei Funktionen: Es dient als Trinkwasser und für die Nahrungszubereitung, man braucht es zu Reinigungszwecken und schließlich in den allermeisten modernen Toiletten zur Spülung. Alle drei Funktionen haben ihre eigene Bedeutung, die sich bei der Mietminderungsbemessung niederschlägt. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass es sich um ganz erhebliche Mängel handelt, die daher auch hohe Mietminderungen zur Folge haben.
Probleme mit der Wasserversorgung lassen sich zumeist kompensieren, wenn sie nur einige Stunden anhalten. Aber schon nach einem Tag steigt die Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung rapide an.
Ein kompletter Ausfall der Wasserversorgung betrifft alle drei genannten Funktionsbereiche und läßt sich nur für kurze Zeit kompensieren. Gibt es Probleme mit den Inhaltsstoffen, z.B. mit Blei, kann das Wasser zwar nicht als Trinkwasser, aber für die Reinigung und die Toilettenspülung genutzt werden. Oft verbessert sich die Kontamination auch durch einen längeren Kaltwasservorlauf. Funktioniert nur die Wassererwärmung nicht, sind trotzdem alle Funktionen gewährleistet, wenn auch unter erschwerten Bedingungen.
Fällt die Wasserversorgung vollständig aus, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 100 %. Die Wohnung ist dann als Wohnung nicht mehr nutzbar. Sie dient dann nur noch als Möbellager. Für diesen Zweck wurde sie aber nicht angemietet. Fällt hingegen nur die Warmwasserversorgung aus, so sind alle drei Funktionen der Wasserversorgung weiterhin gewährleistet, im Bereich der Körperhygiene allerdings nur noch unter erschwerten Bedingungen. Wer duscht schon gerne kalt. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen von einer Mietminderung von 10 bis 15 % aus.
Die Wasserversorgung ist auch dann mangelhaft, wenn das Wasser mit Schadstoffen kontaminiert ist und die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Das wichtigste Thema sind in diesem Zusammenhang die Bleiwerte aufgrund von alten Bleileitungen. Wir haben dazu einen gesonderten Beitrag verfasst. Die Mietsache ist aber auch dann mangelhaft, wenn das Trinkwasser einen gesundheitsgefährdend hohen Nitrat- oder Eisengehalt aufweist.
Manganwerte im Trinkwasser einer Wohnung, die die Grenzwerte überschreiten, rechtfertigen eine Mietminderung von 15 % (Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 10.03.1998, 17a C 164/97).
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Trinkwasser/mietminderung
letzte Änderung am 10.11.2011
