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Wärmedämmung


Die meisten Gebäude, die in den vergangenen Jahrzehnten errichtet oder saniert wurden, sind wärmegedämmt. Die Wärmedämmung verringert den Energieverbrauch und somit die Betriebskosten und den CO2-Ausstoß. Sie schützt aber auch die Gebäudesubstanz, da sogenannte „Wärmebrücken“ häufig die Ursache von Feuchtigkeit und Schimmel sind. Im Bereich von Wärmebrücken sinkt bei kalten Außentemperaturen die raumseitige Oberflächentemperatur von Bauteilen stärker ab als in den "Normalbereichen". Bei Unterschreiten der Tautemperatur schlägt sich dann dort die in der Raumluft vorhandene Luftfeuchtigkeit als Kondensat nieder.

Die technische Entwicklung schreitet auch bei der Wärmedämmung von Gebäuden voran. Moderne Wärmedämmungen sind besser als frühere oder gar keine. Trotzdem haben auch Gebäude mit alten Wärmedämmungen Bestandsschutz. Es gibt aktuell keine Modernisierungspflicht. Auch mietvertraglich gilt der Grundsatz, dass der Vermieter nur den technischen Zustand schuldet, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt. Eine veraltete und lediglich nach heutigem Stand unzureichende Wärmedämmung stellt deshalb keinen Mangel der Mietsache dar. Führt die unzureichende Wärmedämmung indes zu Folgeschäden, also zum Beispiel Feuchtigkeit und Schimmel in den vermieteten Räumen, so liegt ein Mangel vor. Die unzureichende Wärmedämmung ist aber auch in diesen Fällen nicht also solche der Mangel, sondern lediglich die Ursache des Mangels, der in der Feuchtigkeit und dem Schimmel liegt.

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Modernisierung/mietminderung

letzte Änderung am 10.11.2011