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Türen


Türen haben im wesentlichen drei Funktionen: Sie dienen der Abgeschlossenheit der Räume bei erhaltener Durchgangsmöglichkeit, sie sollen in vielen Fällen einen passiven Schall- und Sichtschutz sowie den Brandschutz gewährleisten und sie schützen die Mieträume vor Zug und Auskühlung.

Die Beschaffenheit der Türen kann zu einem Mangel und damit zu einer Minderung der Miete führen, etwa wenn sich die Tür nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen läßt. Auch das Eindringen von Zugluft stellt einen Mangel der Mietsache dar. Die Bewegung der Türen muss leichtgängig sein und darf keine störenden Geräusche verursachen.

Fehlt die Wohnungseingangstür oder läßt sie sich nicht abschließen, so liegt ein ganz erheblicher Mangel der Mietsache vor.

Bei den Türen in der Wohnung kann es durchaus sein, dass kein Mangel vorliegt, wenn schon bei der Besichtigung zwischen zwei Räumen keine Tür vorhanden ist.

Zur Qualität der Türen, insbesondere zum Einbruchsschutz, wird nur selten etwas im Mietvertrag vereinbart. Zumeist sind die Türen nur dann Gegenstand des Mietvertrages, wenn sie erneuert oder zumindest überarbeitet werden sollen.

Wenn es nicht anders vereinbart ist gehört zu jeder Tür ein Schloß und eine ausreichende Anzahl an Schlüsseln.

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Tür/mietminderung

letzte Änderung am 10.11.2011