Tierhaltung
Das Recht des Mieters, in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt einzurichten, umfasst auch die Befugnis, dort ein Haustier zu halten. Dieses Recht des Mieters gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern wird seinerseits durch die Rechte des Vermieters und der Mitmieter eingeschränkt.
Durch Haustiere kann es zu vielfältigen Belästigungen kommen, so zu Lärm oder Verschmutzungen. In den meisten Fällen geht es um Hunde. Das hängt damit zusammen, dass Hunde als Hausgesellen sehr verbreitet sind, und das sie vor allem durch ihr Bellen häufig m ganzen Haus zu hören sind.
Tierhaltung von anderen Mietern rechtfertigt als solche keine Mietminderung (Urteil des Amtsgerichts Bad Arolsen vom 08.03.2007, 2 C 18/07 (70)). Es muss vielmehr eine konkrete Belästigung in Form von Lärm oder Schmutz vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Haustier ohne die erforderliche Genehmigung des Vermieters gehalten wird oder das Tier potentiell gefährlich ist.
Auf der anderen Seite führt nicht jedes Bellen eines Hundes zu einem Mangel der Mietsache. Dies gehört vielmehr zu seinen natürlichen Lebensäußerungen und ist im üblichen Rahmen als vertragsgemäßer Gebrauch von den Mitmietern hinzunehmen. Wann diese Grenze überschritten wird, muss vom Tatrichter entschieden werden.
Als Maßstab kommen die vereinbarten Hausordnungen und landesrechtliche Regelungen in Betracht. Kommt es durch Haustiere, insbesondere durch Hunde, zu Lärmbelästigungen, so gilt in Berlin beispielsweise § 2 des Landesimmisionsschutzgesetzes. Danach sind Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Auch hier muss aber bewertet werden. Schlägt der Hund erst dann an, wenn jemand die Wohnung betreten will, so ist das Geräusch für den Nachbar zumutbar. Sollte der Hund aber von der Sorte sein, die jeden Schritt eines Vorübergehenden mit lautem Gebell begleitet, muss er besser erzogen oder zumindest gut beaufsichtigt werden. Für die Mitmieter handelt es sich dann um einen Mangel der Mietsache. Sie können vom Vermieter verlangen, dass er dagegen vorgeht und ihn mit Mietminderungen unter Druck setzen. Der Vermieter kann dann den Halter auffordern, dafür zu sorgen, dass es nicht mehr zu solchen Lärmbelästigungen kommt. Die anderen Mieter haben darauf sogar einen Anspruch.
Ein großes Ärgernis sind auch nach wie vor die zahlreichen Hundehaufen. Dies gilt nicht nur auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern auch auf Privatgrundstücken. In § 8 Absatz 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ist daher ausdrücklich geregelt, das Hundehalter und Hundeführer dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Es ist halt für jedermann extrem ärgerlich, wenn man in so einen Haufen reintritt. Hundekot ist aber auch eine Infektionsquelle, denn die Viren an den Schuhe gelangen so bis in die eigene Wohnung oder ins Auto. Es besteht zwar die Verpflichtung für jeden Hundebesitzer, den Hundekot zu entfernen und wird bei Unterlassen im öffentlichen Bereich mit 25,- EUR bestraft, aber da Kontrollen eher die Ausnahme sind, halten sich viele nicht daran. So entfernen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe laut ihren eigenen Angaben täglich 40 Tonnen Hundekot. Auf den Grundstücken der Vermieter wird es nicht weniger sein, gerade in den Bereichen mit schönen großen Grünanlagen. Der Vermieter kann daher Regeln vorgeben, wie der Halter das Tier außerhalb der Wohnung zu führen hat. So kann und sollte klargestellt werden, dass der Hund im Haus und auf dem Grundstück anzuleinen ist und sein Geschäft weder im Flur noch auf der Wiese erledigen darf. Der Halter hat, falls es doch dazu kommt, dafür zu sorgen, dass der Haufen beseitigt wird.
Aber nicht nur Hunde kommen als Problemquelle in Betracht. Auch krächzende Papageien, miauende Katzen oder entfleuchte Giftschlangen können ein Mangel der Mietsache sein, der zu einer Mietminderung Anlass gibt.
In jedem Fall muss der Vermieter die aufgetretenen Mängel detailliert vortragen und beweisen können. Insofern unterscheiden sich Mietminderungen durch Tierlärm nicht von anderen Fällen lärmbedingter Mietminderung.
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Tier/mietminderung
letzte Änderung am 10.11.2011
