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Teppichboden


Als Teppichboden bezeichnet man einen textilen Bodenbelag, der vollständig den Boden eines Raumes bedeckt. In Deutschland ist Teppichboden der am häufigsten eingesetzte Bodenbelag.

Anders als Fliesen, Parkett oder Laminat unterliegt Teppichboden einer starken Abnutzung, die zu funktionalen oder optischen Mängeln führen kann. Teppichboden lässt sich nicht so einfach reinigen wie z.B. Fliesen und auch nicht so leicht überarbeiten wie z.B. ein Parkettboden. Es kommt daher bei Teppichböden häufiger als bei anderen Böden zu Konflikten um die Frage, ob er erneuert werden muss.

Teppichboden ist nicht immer Gegenstand des Mietvertrages, sondern wird oft vom Mieter selbst eingebracht. Dann stellen sich zwar auch mietrechtliche Fragen, aber nicht die nach einer Mietminderung. Manche Vermieter versuchen, die Erneuerung des Teppichbodens wie das Tapezieren zum Gegenstand der Schönheitsreparaturen zu machen. Dem hat die Rechtsprechung allerdings einen Riegel vorgeschoben, anders als beim Reinigen des Teppichbodens, dass durchaus zu den Schönheitsreparaturen gehört.

Die Gewährleistungsfrage stellt sich also immer dann, wenn der Teppichboden Teil der Mietsache und durch einen vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) verschlissen ist. Verschleißt ein zu Beginn des Mietverhältnisses mangelfreier Teppichboden im Laufe der Zeit infolge vertragsgemäßen Gebrauchs, so ist der Vermieter zum Austausch verpflichtet. Dies hat beispielsweise das LG Hamburg in einem Urteil vom 22.09.1987 (16 S 356/86) entschieden. Dies dürfte auch im wesentlichen unstreitig sein.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter werden sich zumeist um die Frage drehen, ob der Teppichboden diesen Zustand bereits erreicht hat oder ob die Abnutzung auf einem vertragsgemäßen Gebrauch beruht. Hierzu kann man keine allgemeingültigen Ratschläge geben. Wird eine mit Billigware ausgelegte Wohnung an eine Familie mit Kindern und Hund vermietet, ist die Verschleißgrenze früher erreicht, als wenn eine Wohnung mit einem hochwertigen Teppichboden von einem Single genutzt wird. Zur Entscheidung dieser Frage wird man in aller Regel um eine Ortsbesichtigung nicht herumkommen.

Unterlässt der Vermieter die geschuldete Erneuerung des Teppichbodens, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Die Höhe der Mietminderung hängt wiederum von vielen verschiedenen Faktoren ab:

Handelt es sich nur um eine optische oder auch um eine funktionale Beeinträchtigung?

Liegt der Mangel nur räumlich begrenzt oder in der ganzen Wohnung vor?

Befindet sich eine Stolperstelle in einer Zimmerecke oder im Bereich der üblichen Laufwege?

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 19.10.1994 (2 U 216/93) entschieden, dass ein defekter Teppichboden auf den Verkehrsflächen eines Alten- und Pflegeheims eine Mietminderung von 15 % rechtfertigt. Dies dürfte auch die obere Grenze des möglichen Spektrums darstellen. Bei rein optischen Mängeln ist die mögliche Minderung bei 5 % bis 10 % anzusiedeln.

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Teppichboden/mietminderung

Foto: www.pixelio.de

letzte Änderung am 10.11.2011