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Prostitution


Prostitution als solche kann spätestens seit dem Erlass des Prostitutionsgesetzes Ende 2001 nicht mehr als Mangel der Mietsache angesehen werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gewerbliche Tätigkeit, die zwar von einem Teil der Gesellschaft aus moralischen Gründen abgelehnt wird, aber legal ist.

Wie bei jedem anderen Betrieb kann es jedoch auch bei der Ausübung der Prostitution zu Beeinträchtigungen der Mitbewohner kommen, die einen eine Mietminderung rechtfertigenden Mangel der Mietsache darstellen, etwa zu Belästigungen im Hausflur, häufigem und lautem Türenschlagen oder auch deutliche vernehmbarem Geschlechtsverkehr. Die Prostitution darf zwar nicht mehr als solche benachteiligt werden. Kommt es durch sie jedoch zu Benachteiligungen der Mitmieter, wird sie aber auch nicht privilegiert.

Die Mietminderungen liegen je nach dem Grad der Beeinträchtigung zwischen 10 und 20 %.

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Prostitution/mietminderung

letzte Änderung am 10.11.2011