Parkplatz
Häufig werden neben der Wohnung oder den Gewerberäumen auch noch Parkplätze angemietet, um das eigene Fahrzeug, die von Mitarbeitern, Lieferanten oder Kunden abzustellen.
Zunächst ist dabei immer zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Mietvertrag handelt. Gerade im Wohnbereich ist es nämlich häufig auch so, dass der Vermieter dem Mieter die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen des PKW lediglich gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. In diesem Fall kann der Vermieter dem Mieter den Platz auch wieder entziehen, ohne dass dies Gewährleistungsrechte auslöst. Erst recht kann der Mieter die Miete nicht mindern, wenn ein Dritter beispielsweise vor der Einfahrt zum Hof parkt. Ohne einen entsprechenden Mietvertrag, eine Erwähnung des Parkplatzes im Hauptmietvertrag oder wenigstens die Zuweisung einer konkreten abgegrenzten Einzelfläche kann man von einer mietrechtlichen Gebrauchsgewährungspflicht jedoch in der Regel nicht ausgehen.
Liegt ein solcher Mietvertrag vor, führt jede Behinderung des Mieters dazu, dass er die Miete mindern kann. Es ist nicht Sache des Mieters, Dritte von seinem Parkplatz zu vertreiben. Dies ist vielmehr Sache des Vermieters, sei es prophylaktisch durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen, sei es repressiv, indem er den Störer abschleppen läßt. Jeden Tag, den der Mieter seinen Stellplatz nicht nutzen kann, kann er die Miete um 1/30 mindern. Dabei ist er nicht verpflichtet, zu warten, oder zu kontrollieren, ob der Dritte schon weggefahren ist.
Bemessungsgrundlage ist die Stellplatzmiete. Hat der Stellplatz jedoch eine weitergehende Funktion, beispielsweise als Be- und Entladeplatz oder für die Kunden, kann auch die Nutzung der Haupträume beeinträchtigt sein. Dann erstreckt sich die Bemessungsgrundlage auf die Gesamtmiete. Die Höhe der Minderung hängt in diesem Fall davon ab, in welchem Umfang der Betrieb beeinträchtigt wird, weil die Parkplätze nicht erreichbar sind.
Aber nicht nur die Entziehung des Parkplatzes, auch seine Anlage kann ein Grund sein, die Miete zu mindern. Nämlich dann, wenn es dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase kommt. Dies ist im Regelfall jedoch nicht der Fall. Der Parkplatz als solcher ist kein Mangel. Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass es zu keinen Veränderungen auf dem Grundstück oder im Umfeld kommt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 15.07.1998 (2 C 936/97).
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Parkplatz/mietminderung
Foto: wrw / pixelio.de
letzte Änderung am 10.11.2011
