Nebenräume und -flächen
Der Mietvertrag bezieht sich nicht nur auf die Haupträume, die Wohnung oder das Büro, sondern auch auf Nebenflächen und Nebenräume. Dazu gehören zum einen die Grundstücks- und Gebäudeteile, deren Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch der eigentlichen Mieträume erforderlich sind, wie Flure, Treppen oder die Zuwegung zum Haus. Auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung sind sie konkludent mitvermietet. Zum anderen geht es um Nebenräume wie einen Keller, einen Trockenboden, einen Fahrradabstellraum oder einen Parkplatz, die einem Mieter häufig ausdrücklich oder konkludent zur Nutzung mitvermietet werden. Für diese Räumlichkeiten ist eine vertragliche Vereinbarung notwendig, die manchmal ausdrücklich erfolgt, häufig aber auch nur aus den Umständen entnommen werden kann. Wir verweisen insoweit beispielhaft auf die Ausführungen zum Thema „Parkplatz“. Häufig wird die Nutzung solcher Räume und Flächen jedoch nicht vertraglich geschuldet, sondern es wird die Nutzung vom Vermieter lediglich widerruflich gestattet sein.
Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich auch auf diese Nebenflächen und Nebenräume. Ist beispielsweise das Treppenhaus aufgrund von Bauarbeiten nur eingeschränkt nutzbar, so ist dies ein eine Mietminderung rechtfertigender Mangel der Mietsache. Ebenso kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Fahrradkeller nicht vorhanden oder nutzbar ist (AG Menden, Urteil vom 07.03.2007, 4 C 407/06). Das Amtsgericht Hamburg hat in einem solchen Fall eine Minderung von 5 % angesetzt (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2007, 46 C 1/07).
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Nebenraum/mietminderung
letzte Änderung am 10.11.2011
