Müll
Wo Menschen arbeiten und leben, da fällt Müll an. Dieser Müll muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Der Vermieter ist daher sowohl mietrechtlich wie auch abfallrechtlich verpflichtet, dem Mieter die dazu erforderlichen Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt wird. In der Regel ist das jedoch der Fall, da in den Vereinbarungen zur Betriebskostenumlage zumeist auch die Müllkosten erwähnt sind.
Der Fall, dass gar keine Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, dürfte heutzutage so gut wie nicht vorkommen.
Aus dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Vermieter verpflichtet ist, eine möglichst kostengünstige Behälterkonfiguration zu wählen, also viele Altpapier-, Altglas- und Kunststofftonnen. Da die Kosten als solcher aber keinen Mangel darstellen, ist dies kein zu einer Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache.
Müllschlucker sind für viele Mieter eine bequeme Art, den Müll zu entsorgen. Sie sind jedoch kostenintensiv, nicht zuletzt weil die Mieter bei Nutzung eines Müllschluckers in aller Regel weniger Müll trennen. Müllschlucker werden daher häufig stillgelegt und durch eine konventionelle Müllentsorgung ersetzt. In Berlin gibt es jetzt sogar eine gesetzliche Verpflichtung dazu, bis 2013 alle Müllschlucker stillzulegen. Aber auch ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung handelt es sich bei der Schließung eines Müllschluckers um keinen Mangel der Mietsache, da Gegenstand des Mietvertrages lediglich die Müllentsorgung als solche ist, nicht aber ihre Art (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.1995, 334 S 62/94). Sollte dies ausnahmsweise doch der Fall sein, kann der Vermieter den Mietvertrag über eine Modernisierungsmaßnahme anpassen (Stichwort: Einsparung von Primärenergie).
Der von einer Müllschluckeranlage ausgehende Lärm, insbesondere wenn schwere Gegenstände oder Flaschen zur Nachtzeit eingeworfen werden, kann einen Mangel der Mietsache darstellen. Ebenso die von einem Müllschlucker häufig ausgehende Geruchsbelästigung.
Lärm- und Geruchsbelästigungen können auch bei einem konventionellen Müllplatz einen Grund zu einer Mietminderung bilden.
Auch ständig überfüllte Mülltonnen können ein Mangel der Mietsache sein, der eine Mietminderung rechtfertigt (AG Potsdam, Urteil vom 09.03.1995, 26 C 406/94).
Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn das Grundstück ständig vermüllt ist. Es ist die Aufgabe des Vermieters, insoweit für Sauberkeit und Hygiene zu sorgen.
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Müll/mietminderung
letzte Änderung am 10.11.2011
