Gifte
In keinem Mietvertrag findet sich eine ausdrückliche Regelung, dass die Wohnung frei von gesundheitsgefährdenden Umweltgiften ist. Trotzdem ist diese Regelung in jedem Mietvertrag enthalten. Sie ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus der Auslegung eines jeden Mietvertrages, da sein Vertragszweck, die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung oder für gewerbliche Zwecke, bei einer gesundheitsgefährdenden Belastung mit Umweltgiften nicht erreichbar ist. Sind solche Umweltgifte in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß vorhanden, sind die Räumlichkeiten daher mangelhaft. Eine nicht gesundheitsgefährdende Belastung mit Umweltgiften stellt allerdings laut Rechtsprechung keinen Mangel dar.
Als Umweltgifte in diesem Sinne kommen in Betracht Asbest, Blei, Formaldehyd, Insektizide, PAK und PCB. Zu ihnen gab es in der Vergangenheit bereits Gerichtsentscheidungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, deckt aber die häufigsten Fälle ab. Zu einigen gibt es hier noch gesonderte Beiträge, die wir im Laufe der Zeit noch weiter ausbauen werden.
Erst dann, wenn dem Mieter nach heutigen Erkenntnissen eine konkrete Gesundheitsgefahr droht, liegt ein Mangel vor. Die Frage ist häufig die, wann dies der Fall ist. Da die Antwort in der Naturwissenschaft häufig streitig ist, benötigt die Rechtsprechung verlässliche Kriterien. Häufig gibt es in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien Grenzwerte für diese Stoffe. Werden diese Grenzwerte überschritten, liegt eine konkrete Gesundheitsgefahr, mithin ein Mangel der Mietsache, vor.
Dabei kommt es immer auf die aktuellen Grenzwerte an. Anders als bei Fragen der Ausstattung des Gebäudes und der Wohnung, bei denen in der Regel die Normen aus der Zeit der Errichtung entscheidend sind, verändert sich bei gesundheitsbeeinträchtigenden Umweltgiften mit den Normen nicht der Standard des Hauses, sondern nur die Erkenntnis darüber, ab welcher Belastung eine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Für manche Stoffe wie beispielsweise Asbest oder PAK gibt es keine offiziellen Grenzwerte. Hier liegt ein Mangel dann vor, wenn es eine begründete Besorgnis gibt, dass die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Dies muss im Zweifel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden.
Wegen der bekannten Gefährlichkeit von Asbest liegt ein Mangel schon dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Asbestfasern freigesetzt werden.
Bei Formaldehyd liegt ein Mangel vor, wenn der Grenzwert von 0,1 ppm überschritten wird.
Insektizide, deren Verwendung in geschlossenen Räumen schon vom Hersteller untersagt ist, stellen ebenfalls einen Mangel der Mietsache dar.
Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:
http://www.mietemindern.de/urteile/Gift/mietminderung
letzte Änderung am 10.11.2011
