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Aufzug


Ein Aufzug ist eine Anlage, mit der Personen oder Lasten in einer beweglichen Kabine in vertikaler Richtung zwischen zwei oder mehreren Ebenen transportiert werden können. In der Wohnungswirtschaft geht es überwiegend um den Transport der Mieter oder ihrer Besucher.

Zumeist kommen konventionelle Seilaufzüge zur Anwendung. Beim Seilaufzug hängt die Kabine an mehreren Tragseilen, die über eine Treibscheibe laufen und von einem Elektromotor bewegt werden. Für die Gegenbewegung sorgt ein Gegengewicht, das an einem zweiten Seil hängt.

Laut Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) sind in Deutschland rund 630.000 Aufzüge installiert. Es gibt zahlreiche mittelständische Aufzugsunternehmen, doch sie machen insgesamt nur 40 Prozent des Marktes aus. Die übrigen 60 Prozent teilen sich die vier großen Firmen Schindler, Thyssen-Krupp, Otis und Kone.

Pflicht sind Aufzüge bei Neubauten nach § 39 Absatz 4 der Berliner Bauordnung erst ab 5 Obergeschossen. Diese gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Aufzügen wurde 1954 formuliert. Seitdem muss in jedem neu errichteten Gebäude mit mehr als fünf Geschossen ein Aufzug vorhanden sein. Die bestehenden Gebäude haben Bestandsschutz. Schon die allgemeine Marktentwicklung hat in den vergangenen Jahren jedoch dazu geführt, dass an immer mehr Gebäuden Aufzüge nachgerüstet wurden. Die demographische Entwicklung wir ihr übriges in dieser Richtung tun. Die meisten alten Gebäude in Berlin sind allerdings nach wie vor nicht mit einem Lift ausgestattet. Insgesamt gibt es heute in Berlin rund 46.000 Aufzüge und nur ein kleiner Teil davon befindet sich in Wohngebäuden.

Im aktuellen Berliner Mietspiegel 2009 spielt der Aufzug in der Orientierungshilfe in der Merkmalgruppe 4 „Gebäude“ eine Rolle. Hat die Wohnung ab der 5. Etage keinen Aufzug, so führt dies zu einem wohnwertmindernden Merkmal. Ist ein Aufzug auch bei weniger als 5 Obergeschossen vorhanden, so führt dies zu einem wohnwerterhöhenden Merkmal.

In der Regel wird es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Aufzugsnutzung geben. Da er jedoch zu den besichtigten Teilen des Wohngebäudes gehört, kommt es auf diesem Wege zu einer konkludenten Vereinbarung. Zudem gibt es zumeist eine Regelung über die Kostentragung im Bereich der Betriebskosten, aus der man ebenfalls das Recht des Mieters ableiten kann, den Aufzug zu nutzen.

Der Vermieter ist sowohl in einem Wohnhaus als auch in einem Bürohaus verpflichtet, den Aufzug ständig in Betrieb zu halten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2004, 2 W 22/04). Fällt der Aufzug aus, so ist dies ein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung rechtfertigt, deren Umfang auch von der Geschosslage der Wohnung des Mieters abhängig ist (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 04.12.1986, 10 C 300/86, Minderung 7,5 % bei Wohnung in der 5. Etage).

Gerichtsentscheidungen zum Thema finden Sie hier:

http://www.mietemindern.de/urteile/Aufzug/mietminderung

letzte Änderung am 10.11.2011