Gemäß § 536 BGB haftet der Vermieter dem Mieter für die dauernde Mängelfreiheit der vermieteten Wohnung. Es handelt sich dabei um ein auch praktisch außerordentlich wichtiges Thema. Wie sich aus der Streitstatistik des Deutschen Mieterbundes ergibt, handelt es sich bei den Wohnungsmängeln gleich nach den Betriebskosten um das zweithäufigstes Beratungsthema mit einem Anteil von 17,5 Prozent aller Beratungen im Jahr 2007. Zugleich gibt es kaum ein Thema, dass so sehr von der Rechtsprechung und damit von der Einzelfallgerechtigkeit geprägt ist wie das Kapitel „Gewährleistung“.
Die sich hieraus für die Mietvertragsparteien ergebenden Rechte und Pflichten treten in den verschiedensten Konstellationen hervor. Zumeist wird sich der Mieter wegen eines Mangels an den Vermieter wenden und ihn um dessen Beseitigung bitten. Wenn er dies nicht tut, hat der Mieter verschiedene Möglichkeiten, von denen die Kürzung der Miete die häufigste und in der Regel auch die effizienteste ist. Häufig kommt es dann zu Zahlungsklagen seitens des Vermieters, in denen der Mieter eine Mietminderung wegen des Mangels einwendet. Oder der Mieter kann zunächst einmal mit dem Mangel leben und tut gar nichts. Dann kommen solche Mängel in aller Regel spätestens mit der nächsten Mieterhöhung wieder auf den Tisch des Hauses, da der Mieter in seiner Verärgerung über das Mieterhöhungsverlangen mit dem Mängeleinwand reagiert.
Wegen der Bedeutung und Komplexität des Themas werden wir im folgenden einen eigenen Bereich für alle Fragen rund um die „Gewährleistung“ einrichten. Er wird sich in eigenen Beiträgen den grundsätzlichen Fragen widmen, aber auch Urteile zu den einzelnen Minderungsbereichen referieren.
letzte Änderung am 20.04.2009
