Nachbarschaft
Als Vermieter eines großen Miethauses hat man oft mehr Arbeit mit den Konflikten der Mieter untereinander als mit seinem direkten Gegenüber. Dies ist durch die Rechtsordnung auch so vorgesehen, denn die Belästigung des einen Mieters durch den anderen wird vom Mietrecht als Mangel angesehen. Der Belästigte kann die ganze Klaviatur der Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es in diesem Zusammenhang bekanntlich nicht an. Der Vermieter hat daher auf die übrigen Mitglieder der Hausgemeinschaft dergestalt einzuwirken, das seinem Mieter der störungsfreie Gebrauch der Mietsache gewährleistet wird.
Das Thema „Nachbarschaft“ ist daher von erheblicher Relevanz im Berufsalltag eines Hausverwalters. Wir wollen uns daher im folgenden einigen Aspekten dieses Problems zuwenden.
Das Rechtsverhältnis zwischen benachbarten Mietern
Zwischen den Mietern der einzelnen Wohnungen besteht aufgrund der Mietverträge keine vertragliche Beziehung zueinander. Gegenseitige Ansprüche können unter benachbarten Mietern daher nur aus dem Gesetz abgeleitet werden, insbesondere aus dem Deliktsrecht (§§ 823 ff BGB), dem Sachenrecht (§§ 858 ff BGB) und aus § 1007 BGB. Diese Ansprüche beruhen vornehmlich auf seinem Besitzrecht an den Wohnräumen, aber auch auf dem Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit und auf dem Eigentumsrecht an seinen eigenen Sachen. Es gelten hier die ganz normalen Regeln, wie sie auch unter anderen dritten Personen gelten.
WEG
In Objekten mit einzelnen vermieteten Eigentumswohnungen haben die Eigentümer benachbarter Wohnungen gegeneinander die normalen gesetzlichen Ansprüche, wie sie auch vorstehend in Bezug auf benachbarte Mieter aufgeführt wurden, aber darüber hinaus auch noch besondere Ansprüche aus dem WEG-Recht. Darauf werden wir in unserem Bereich WEG noch gesondert eingehen.
Ein Eigentümer hat gegenüber dem Mieter einer Nachbarwohnung auch nur die Ansprüche, die sein Mieter hat, also die ganz normalen gesetzlichen Ansprüche. Das WEG-Recht gibt ihm nur Ansprüche gegen seinen Mieteigentümer, aber nicht gegen dessen Mieter. Der Eigentümer kann aber über seine Rechte aus der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer der benachbarten Wohnung dergestalt vorgehen, dass dieser auf seinen Mieter einwirkt. Darauf hat der eigene Mieter auch einen Anspruch aus dem Mietverhältnis.
letzte Änderung am 18.06.2009
