
Musizieren in der Mietwohnung
Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Mietern und Vermieter oder unter den Mietern wegen Musik in einem Wohnhaus. Dabei gibt es zwei verschiedene Fallkonstellationen, nämlich zum einen die Nutzung von Musikwiedergabegeräten, zum anderen das eigene Musizieren. Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen beiden Varianten, allerdings wohl eine größere soziale Toleranz für das eigene Musizieren.
Für das Musizieren gibt es trotzdem kein Sonderrecht. Insofern können wir auf die Ausführungen in unserem Beitrag über „Lärm“ verweisen. Die entscheidende gesetzliche Grundlage sind die §§ 3-5 des LImSchG. Sie lauten wie folgt:
§ 3 Schutz der Nachtruhe
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.
§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 gehen vor.
Insbesondere § 5 macht deutlich, dass die allgemeinen Lärmschutzvorschriften auch für jede Form der Musikwiedergabe und des Musizierens gelten. Auf der anderen Seite macht die Vorschrift deutlich, dass das Musizieren außerhalb der Schutzzeiten der §§ 3 und 4 bis zur Grenze der Erheblichkeit grundsätzlich gestattet ist. Die damit unvermeidlich einhergehenden Störungen müssen von den Nachbarn und vom Vermieter hingenommen werden, solange sie nicht erheblich sind. Wann das der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei spielt die Lautstärke der Musik eine Rolle, die Dauer der Beschallung, die Art des Instruments (Schlagzeug oder Blockflöte), die Hellhörigkeit des Gebäudes sowie die Zusammensetzung der Bewohnerschaft (Seniorenwohnanlage oder studentisch geprägter Altbau in Uninähe). Zimmerlautstärke ist dabei generell unproblematisch, dürfte aber mit vielen Instrumenten nur beim Einsatz besonderer schallschluckender Maßnahmen am Instrument oder an der Wohnung möglich sein.
Auch in Mietverträgen finden sich oft Reglungen, die die Musikwiedergabe und das Musizieren einschränken. Ein völliges Musizierverbot in einer Wohnung dürfte unwirksam sein, da das Musizieren zum sozial üblichen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Die Einführung einer Zeit der Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr dürfte hingegen zulässig sein. Auch Regelungen über die Dauer des Musizierens dürften in gewissem Rahmen möglich sein. So hat das OLG München in einer Entscheidung von 1992 (WuM 1992, 238) eine Beschränkung auf 4 Stunden täglich akzeptiert. Das dürfte schon am oberen Ende des akzeptablen Rahmens liegen. Darüber wird es erheblich.
Im Konfliktfall ist gerade hinsichtlich der Lärmbelästigung durch Musizieren der Versuch einer einvernehmlichen Regelung wichtig. Hier sollte der Vermieter das Gespräch und die Kompromisssuche zwischen den Parteien vermitteln. Vielleicht gelingt es ja, die Übungszeiten so zu gestalten, dass beide Seiten damit leben können.
letzte Änderung am 08.12.2008
