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DSCI0018

Parabolantenne in einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung.
(von Rechtsanwalt Stefan Pfeiffer, Berlin)

Der BGH hat sich am 10.10.2007 (VIII ZR 260/06) wieder einmal zum Thema „Parabolantenne“ geäußert. Es ging um die Frage der Zulässigkeit einer Parabolantenne in einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung.

Sachverhalt:
Die Beklagten, türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens, sind Mieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in K.

Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Klägerin vorformulierte Klausel: "Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluss und ist mit einer Satelliten-Anlage ausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrichtung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet."

In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietvertrags sind, heißt es: "Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er … f) Antennen anbringt oder verändert".

Über den in der Wohnung vorhandenen Anschluss an das Breitbandkabelnetz können mittels eines Decoders sechs staatliche türkische Fernsehsender empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens. Solche Informationen können nur mittels einer Parabolantenne von Sendern wie "Cem" oder "Halay" empfangen werden.

Die Beklagten haben, nachdem sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Parabolantenne fest an der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine Parabolantenne auf einem Ständer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolantenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon Antennen ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen sowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin eine Antenne auf dem Balkon zu installieren; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung:
Der Leitsatz lautet:

„Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.“

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne gemäß §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zustehe. Die Parabolantenne auf dem Balkon der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung sei von der Straße aus gut sichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen Ständer und sei nicht fest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die Größe und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Zudem liege unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung vor. Durch den Eingriff in das ästhetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt.

Das Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB dar. Es müsse daher von der Klägerin nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien.

Den Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung und Duldung der Antenne durch die Klägerin zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts eine fallbezogene Abwägung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten Interessen des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Eigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen. Die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer hätten zwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Das Anwesen der Klägerin verfüge jedoch über einen Kabelanschluss, mit dem die Beklagten mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen könnten. Bei dieser Sachlage sei den Beklagten unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin zuzumuten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in türkischer Sprache zu nutzen.

Die Berücksichtigung von Art. 4 GG wegen des alevitischen Glaubens führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten machten zwar unbestritten geltend, sie seien praktizierende Angehörige des alevitischen Glaubens und hätten daher ein besonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten privaten Fernsehprogrammen, das grundsätzlich durch Art. 4 GG geschützt sei. Auch insoweit sei jedoch eine Abwägung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass von den beiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religiösen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt würden und damit das von den Beklagten im Rahmen des Art. 4 GG geltend gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum andern bleibe den Beklagten jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise über Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und ähnliches sowie durch die aktive Praktizierung des alevitischen Glaubens in Deutschland am alevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem gegenüber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abwägung sei dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin gravierender als das Interesse der Beklagten, über das allgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausgeübten Religion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen. Im Ergebnis stehe den Beklagten daher kein Duldungsanspruch zu.

Dieser Beurteilung hat sich der BGH angeschlossen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung der von den Beklagten aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der Installation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Klägerin zuerkannt. Grundlage für diesen Anspruch ist allerdings allein § 541 BGB, der im Mietverhältnis Vorrang hat vor § 1004 BGB.

Gemäß § 541 BGB könne der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasse auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes. Was jeweils im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehöre, richte sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungsgericht habe zu Recht offen gelassen, ob das grundsätzliche Verbot der Einrichtung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt für Antennen zugunsten der Klägerin im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen habe das Berufungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Beklagten rechtsfehlerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Genehmigung bzw. Duldung durch die Klägerin die Beklagten keinen Anspruch hätten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordere in der Regel eine einzelfallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen sei. Nichts anderes könne gelten, soweit sich der Mieter – wie hier – zusätzlich darauf berufe, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beeinträchtigt. Von diesen Grundsätzen sei das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die von ihm vorgenommene Abwägung im konkreten Fall sei nicht zu beanstanden.

Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Größe und der Lage der von den Beklagten installierten Antenne festgestellt habe, bedeute unabhängig davon, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Veränderung zu qualifizieren sei, eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters. Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen mögen zwar, wie die Revision meint, zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein; das ändere jedoch nichts daran, dass sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob bei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne keine oder nur eine geringfügige optische Beeinträchtigung der Gebäudeansicht verursachten, das Eigentumsrecht der Klägerin hinter dem Informationsinteresse der Beklagten zurückstehen müsste und die Beklagten Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Klägerin hätten, könne offen bleiben.

Die Revision wende ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe die Interessen und Rechte der Beklagten nur unzureichend und rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Dabei könne offen bleiben, ob das Grundrecht der Beklagten aus Art. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder ihr Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), überhaupt betroffen seien, soweit sie lediglich ein Recht auf Information über Inhalte des alevitischen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend mache, betreffe Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, und damit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Selbst wenn dennoch dadurch, dass den Beklagten der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in Bezug auf ihre Religion verschlossen sei, – neben demjenigen oder anstelle desjenigen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG – der Schutzbereich von Art. 4 GG berührt sei, sei die Abwägung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das gelte zunächst, soweit es dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass die von den Beklagten gewünschten Programme Cem und Halay nicht ausschließlich Inhalte des alevitischen Glaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse umfassten. Daraus folge jedenfalls, dass diese Sender nicht für sich in Anspruch nehmen würden, speziell ein bestimmtes religiöses Interesse zu bedienen.

Weiter durfte das Berufungsgericht nach Ansicht des Senats auch berücksichtigen, dass den Beklagten andere Informationsträger wie Druckwerke und das Internet zur Verfügung stünden, um sich über ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten. Die Beklagten machten nicht geltend, dass die genannten privaten Fernsehprogramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis erlangen könnten, oder dass ihnen diese Programme über die reine Informationsvermittlung hinaus eine besondere Möglichkeit zur Ausübung ihrer Religion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur böten.

Dass die über das Breitbandkabelnetz empfangbaren türkischen Programme für die religiösen Bedürfnisse der Beklagten unzureichend seien, habe das Berufungsgericht in seine Abwägung einbezogen, indem es die Feststellung des Amtsgerichts zugrunde gelegt habe, diese Sender berichteten nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens.

Hinweise:
Das Urteil macht nochmals zwei wichtige Punkte in Sachen Parabolantennen deutlich.

1.
Schon die optische Beeinträchtigung durch eine von der Straße aus sichtbare Parabolantenne stellt eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters dar.

2.
Die zunehmenden Informationsmöglichkeiten durch das Internet machen die Argumentation für die Mieter immer schwieriger, dass sie sich nur durch die mit den Parabolantennen empfangbaren Sender informieren könnten.

BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 260/06

Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 C 940/05 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.09.2006 - 11 S 52/06 -

Die Originalentscheidung finden Sie auf
www.bundesgerichtshof.de.

letzte Änderung am 22.10.2008