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Gebrauch der Mietsache


Nach § 535 BGB hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Was genau unter dem Gebrauch zu verstehen ist, dazu führt das Gesetz nichts weiter aus, obwohl diese Frage eigentlich im Mittelpunkt des Interesses stehen müßte. So war es in den vergangenen Jahrzehnten Sache der Rechtsprechung, die mit der Nutzung der Mietsache zusammenhängenden Probleme zu regeln. Wahrscheinlich war dies sogar eine weise Entscheidung des Gesetzgebers, da das Leben so vielgestaltig ist, dass es sich einer Regelung entziehen würde.

Der inhaltliche Umfang des Gebrauchsrechts des Vermieters richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Dazu gehört auch die Hausordnung. Ganz allgemein gesprochen hat der Mieter das Recht, die Wohnung zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, in der sich seine gesamte Lebensführung mit all ihren Bedürfnissen und konkreten Ausgestaltungen abspielt. In der Gestaltung der Wohnung ist er grundsätzlich frei, muss dabei aber die Unversehrtheit der Bausubstanz und die berechtigten Interessen des Vermieters achten.

Was das im Einzelnen bedeutet, läßt sich kaum beschreiben. Jeder kennt selbst die Vielgestaltigkeit des Lebens. Man denke nur an die Unterschiede zwischen einer studentischen WG in Kreuzberg und einem Rentnerhaushalt in Wilmersdorf. Wir werden uns im folgenden mit den Punkten gesondert befassen, die häufiger zu Konflikten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder unter den Mietern führen. Dabei gehen wir alphabetisch vor, da dies wohl am schnellsten zu entsprechenden Suchergebnissen führt, ohne dass Sie erst das Sachverzeichnis bemühen müssen.

letzte Änderung am 14.11.2008