Sozialamt

Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.10.2009 (VIII ZR 64/09) entschieden, dass unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Mehr dazu in unserem Urteilsbericht.