AlG II

Zu den Kosten der Unterkunft in Berlin

Politisches Umfeld

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 22 SGB II. Dort ist von den angemessenen Kosten der Unterkunft die Rede. Damit nicht jeder Sachbearbeiter in den JobCentern selbst definieren muss, wann Unterkunftskosten angemessen sind, hat der Senat 2005 die AV Wohnen erlassen, eine Verwaltungsanweisung, an die die Behörden sich zu halten haben. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, um eine einheitliche Handhabung in der ganzen Stadt zu gewährleisten. Die AV müßte allerdings auf dem Boden des geltenden Rechts stehen, darf also nicht den Vorschriften des § 22 SGB II widersprechen. Genau dies ist jedoch der Fall, wie mittlerweile in mehreren Urteilen auch durch das Bundessozialgericht attestiert wurde. Auch das Berliner Sozialgericht und das Landessozialgericht halten sich nicht daran, sondern errechnen die angemessenen Kosten unter Bezugnahme auf aktuelle Daten des Berliner Mietspiegels nach den gesetzlichen Vorgaben selbst. Der Senat reagiert auf diese Situation nicht, sondern belässt es bei der AV Wohnen, ohne diese an die Rechtsprechung der Sozialgerichte anzupassen. Die Folge davon sind zu geringe Sätze, die den Betroffenen kaum noch die Chance lassen, sich auf dem Berliner Markt mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Ständig gibt es Auseinandersetzungen, weil die JobCenter Arbeitslose zum Umzug auffordern, deren Kosten der Unterkunft nicht mehr den Sätzen der AV Wohnen, aber denen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen. Das verursacht bei den Betroffenen Stress, in der Arbeitsverwaltung Frust und dem Steuerzahler unnötige Kosten. Nicht die Entscheidung des einzelnen Sachbearbeiters, sondern die Ignoranz des Senats gegenüber dem geltenden Sozialrecht ist es, die in dieser Frage zu kritisieren ist.

Doch selbst wenn man sich mit dem Selbstbewußtsein einer Landesregierung um die kleinkarierte Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht schert, so sollte einem doch klar sein, dass es erforderlich ist, die in einer solchen Verwaltungsanweisung festgelegten Sätze an die Entwicklung der Mieten und Nebenkosten anzupassen. Genau dies ist jedoch seit 2005 von einer marginalen Ausnahme bei Einpersonenhaushalten nicht geschehen. In dieser Zeit sind die Mieten und die Nebenkosten um gut 25 % gestiegen. Allein aus diesem Grund gibt es viele Haushalte, die vor einigen Jahren eine Wohnung bezogen haben, und nun eine Umzugsaufforderung bekommen, weil die schiere Inflation ihre Wohnung verteuert hat, an den 6 Jahre alten Beträgen in der AV Wohnen aber nichts verändert wurde.

Demnächst kommt der neue Mietspiegel, der wieder neue Mietsteigerungspotentiale eröffnen wird. Auch die Bezieher von ALG II werden Mieterhöhungen bekommen, auch von den städtischen Gesellschaften. An den Sätzen der AV Wohnen wird der Senat aber wohl wieder nichts ändern.

Einzelheiten

Die 37. Kammer des Sozialgerichts hat in einem Urteil vom 04.03.2011 (S 37 AS 18517/10) Grundsätze für die Berechnung der Kosten der Unterkunft bei 3 Personen aufgestellt. Die Kammer bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG vom 19.10.2010. Folgende Punkte sind danach bei der Berechnung zu beachten:

1.
Die AV Wohnen entspricht nicht der gesetzlichen Regelung des § 22 SGB II. Wenn sich die Berliner JobCenter trotzdem weiterhin darauf berufen, so geschieht dies unter bewußter Missachtung der Rechte der Betroffenen.

2.
In Berlin ist hinsichtlich der Raumgröße für eine aus 3 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 80 qm angemessen. Man kann sich insoweit an den Regelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines orientieren. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mit einziehenden Angehörigen. Also: Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu.

3.
Nach der BSG-Rechtsprechung steht Leistungsberechtigten lediglich eine Wohnung in einfacher Lage mit einem einfachen Ausstattungsstandard zu.

4.
Hinsichtlich der Nettokaltmiete errechnet die 37. Kammer nach den Vorgaben des BSG in Anlehnung an den Berliner Mietspiegel einen Angemessenheitswert von 4,62 € pro qm Wohnfläche im Monat.

Für die kalten Betriebskosten wird unter Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht ein Betrag in Höhe von 2,08 € pro qm Wohnfläche im Monat errechnet.

In der Summe ergibt dies eine Bruttokaltmiete in Höhe von 6,70 € pro qm Wohnfläche im Monat. Daraus errechnet die 37. Kammer bei 3 Personen beispielsweise einen Angemessenheitsgrenzwert in Höhe von 536,40 € ohne Heizkosten. Das ist ungefähr so viel wie das JobCenter den Betroffenen inclusive Heizkosten zubilligen möchte.

Die Heizkosten sind gemäß der zitierten Entscheidung jeweils gesondert und individuell in den Grenzen eines sinnvollen Wirtschaftens zu übernehmen. Sind diese Grenzen eingehalten, sind die Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen. Aufgrund der Neuregelung des SGB II gilt dies seit dem 01.01.2011 auch für die Wassererwärmungskosten.

5.
Über die Entscheidung der 37 Kammer hinaus ist noch folgendes in die Beurteilung mit einzubeziehen:

Um einer Leistungskürzung zu entgehen, müßten die Kläger umziehen. Eine andere Möglichkeit der Kostensenkung besteht nicht. Die Vermieterin ist zu einer Mietreduzierung zumeist nicht bereit. Eine Untervermietung eines Zimmers ist bei einer dreiköpfigen Familie nur möglich, wenn das Kind auf das Kinderzimmer oder die Eltern auf ihr Schlafzimmer verzichten. Das ist nicht zumutbar. Es würde sich wohl auch kaum jemand finden, der ein solches Zimmer anmieten würde. So groß ist die Wohnungsnot in Berlin noch nicht.

Wer umzieht, schließt aber einen neuen Mietvertrag nicht zu den mehrheitlich den Mietspiegel prägenden Bestandsmieten ab, sondern muss die sogenannten Neuvertragsmieten zahlen. Diese liegen aber in der Regel über den Bestandsmieten, auch in Berlin. So hat der BBU in seinem Marktmonitor 2010 ermittelt, dass die hiesigen Neuvertragsmieten etwa 9,8 % über den durchschnittlichen Bestandsmieten liegen.

Schaut man sich die Verhältnisse in Spandau mit seinem überwiegend einfachen Wohnungsbestand an, so liegt hier die durchschnittliche Bestandsmiete laut BBU bei 4,65 € pro qm Wohnfläche im Monat, die durchschnittliche Neuvertragsmiete hingegen bei 5,26 €, also gut 13 % darüber.

Bei dieser Sachlage muss sich die Angemessenheit im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II an der Höhe der Neuvertragsmieten orientieren, da der Mieter sonst keine Möglichkeit hat, einer Leistungskürzung durch Umzug zu entgehen. Dies erfordert einend Zuschlag in Höhe von 10 % auf die Bestandsmieten. Ausgehend von den von der 37. Kammer angesetzten 4,62 € ergibt sich so für die Nettokaltmiete ein Angemessenheitsgrenzwert von 5,08 €.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Zahlen der 37. Kammer noch auf dem Mietspiegel 2009 beruhen. Die Erhebungen für den Mietspiegel 2011 sind bereits abgeschlossen. Bereits im Januar wurde beispielsweise in der Berliner Zeitung berichtet, dass die durchschnittliche Bestandsmiete von 4,83 € auf über 5 € steigen wird. Auch wenn der Mietspiegel 2011 erst in einigen Wochen veröffentlicht wird, so dürfen doch Sozialbehörden und Gerichte vor dieser Realität nicht die Augen verschließen und betroffene Hilfebedürftige zu Umzügen drängen, die im Lichte der zu erwartenden Zahlen wahrscheinlich nicht mehr haltbar sind. Auf den aktuell gültigen Mietspiegel kann es nur so lange ankommen, wie er die tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes, denen sich die Hilfebedürftigen im Falle eines Kostensenkungsverfahrens stellen müssen, auch abbildet. Ist bereits bekannt, dass dies nicht mehr der Fall ist, so muss ggfls. auch einmal die Sechsmonatsfrist ausgedehnt werden, um den neuen Mietspiegel und seine Zahlen abzuwarten.

6.
Geht man von den vorstehenden Erwägungen aus, so ergibt sich folgende Berechnung:

Nettokaltmiete 5,08 €

kalte Betriebskosten 2,08 €

Bruttokaltmiete 7,16 €

80 qm x 7,16 € = 572,80 €

Die Heizkosten einschließlich der Warmwasserkosten sind der letzten Heizkostenabrechnung zu entnehmen, nicht den Vorauszahlungen. Referenzzahlen für die Beurteilung der Frage der Wirtschaftlichkeit bekommt man aus dem Heizspiegel (
www.heizspiegel.de).

7.
Nach den Bescheiden der JobCenter müssen die Betroffenen in eine Wohnung ziehen, die den Vorgaben der AV Wohnen entspricht. Entgegen den Ausführungen in den meisten Bescheiden findet man diesbezüglich kaum realistische Angebote, auch nicht im Internet. Die JobCenter gehen dabei zumeist von völlig unrealistischen Angaben aus, die am Ende nur zu einem führen würden, nämlich zu erheblichen Betriebskostennachzahlungen. Sucht man unter einer realistischen Prämisse hinsichtlich der Nebenkosten in den einschlägigen Onlineportalen oder bei den großen Wohnungsgesellschaften, so ergeben sich nur noch Angebote im unteren zweistelligen Bereich, die sich zu 95 % im Bezirk Marzahn-Hellersdorf befinden. Auch dies macht deutlich, dass sich das Land Berlin mit seinen Vorgaben völlig von den Realitäten des Berliner Wohnungsmarktes entfernt hat.

Wer hat Anspruch auf ALG II?

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, also auf Arbeitslosengeld II? Wir haben unseren Beitrag über die Berechtigten zum Bezug dieser Leistung, die auch die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mit einschließt, neu gefasst und erweitert. Mehr dazu finden Sie hier.

BBU fordert Erhöhung der Wohnkostensätze der AV Wohnen

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) rechnet noch in diesem Jahr mit einer deutlichen Zunahme der Umzüge von ALG II-Empfängern. Solle dies verhindert werden, sei eine Anhebung der Richtwerte der „Ausführungsverordnung (AV) Wohnen“ notwendig. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema "ALG II".

Erhöhung der ALG-II-Regelsätze

Am 12.06.2009 hat der Bundesrat die Erhöhung der Renten im Westen um 2,41 Prozent und im Osten um 3,38 Prozent zum ersten Juli 2009 offiziell beschlossen. Damit wird gemäß § 20 Abs. 4 SGB II auch der Regelsatz des ALG II ab 1.7.2009 um 2,41 Prozent erhöht. Näheres zu dieser auch für die Wohnungswirtschaft wichtigen Nachricht finden Sie in unserem Beitrag zum ALG-II.

ALG II Kosten steigen rapide

Wie das Handelsblatt am 18.05.2009 berichtet hat, werden die Ausgaben des Bundes für das ALG II aufgrund der Wirtschaftskrise erheblich steigen. Die Zeitung beruft sich dabei auf das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Die dortigen Wissenschaftler erwarten, dass der Bund im kommenden Jahr 44,6 Mrd. Euro für Hartz-IV ausgeben muss, nach 37,7 Mrd. Euro 2009 und 34,8 Mrd. Euro 2008. Mehr zum gesamten Thema in unserem Fachbeitrag.

Neue AV Wohnen

Der Senat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2009 auf Vorlage der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Dr. Heidi Knake-Werner, - nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister - die Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen. Sie treten am 1. März 2009 in Kraft. Mehr dazu in unserem Beitrag zum ALG II.

Neuorganisation beim ALG II

Die Regierungsfraktionen haben sich in der vergangenen Woche auf ein Modell zur Neuorganisation der Verwaltung beim ALG II geeinigt, die durch den Entscheid des BVerfG aus dem Jahr 2007 über die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Arbeitsgemeinschaften erforderlich geworden ist. Ab dem 01.01.2011 sollen nun sogenannte Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) zuständig sein, die als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert werden. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum Theme „ALG II“.

Veränderung der AV Wohnen

Am 09.12.2008 hat sich der Senat darauf verständigt, den Mietrichtwert für 1-Personen-Haushalte in der AV Wohnen wegen gestiegener Mieten um fünf Prozent von 360 Euro auf 378 Euro Bruttowarmmiete zu erhöhen. Insgesamt sollen die Richtwerte einschließlich des Betriebskostenanteils Mitte 2009 anhand der Preisentwicklung überprüft werden. Grundlage dafür ist der dann neu vorliegende Mietspiegel. Einzelheiten in unserem Beitrag zum ALG II.

Senat plant Veränderung der AV Wohnen

Wie die taz am 16.11.2008 berichtet, sollen die Berechtigten in 1-Personen-Haushalten künftig etwas teurer wohnen dürfen, dafür aber eher umziehen müssen, wenn ihre Wohnkosten über dem Höchstsatz liegen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.