Zu den Kosten der Unterkunft in Berlin
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 22 SGB II. Dort ist von den angemessenen Kosten der Unterkunft die Rede. Damit nicht jeder Sachbearbeiter in den JobCentern selbst definieren muss, wann Unterkunftskosten angemessen sind, hat der Senat 2005 die AV Wohnen erlassen, eine Verwaltungsanweisung, an die die Behörden sich zu halten haben. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, um eine einheitliche Handhabung in der ganzen Stadt zu gewährleisten. Die AV müßte allerdings auf dem Boden des geltenden Rechts stehen, darf also nicht den Vorschriften des § 22 SGB II widersprechen. Genau dies ist jedoch der Fall, wie mittlerweile in mehreren Urteilen auch durch das Bundessozialgericht attestiert wurde. Auch das Berliner Sozialgericht und das Landessozialgericht halten sich nicht daran, sondern errechnen die angemessenen Kosten unter Bezugnahme auf aktuelle Daten des Berliner Mietspiegels nach den gesetzlichen Vorgaben selbst. Der Senat reagiert auf diese Situation nicht, sondern belässt es bei der AV Wohnen, ohne diese an die Rechtsprechung der Sozialgerichte anzupassen. Die Folge davon sind zu geringe Sätze, die den Betroffenen kaum noch die Chance lassen, sich auf dem Berliner Markt mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Ständig gibt es Auseinandersetzungen, weil die JobCenter Arbeitslose zum Umzug auffordern, deren Kosten der Unterkunft nicht mehr den Sätzen der AV Wohnen, aber denen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen. Das verursacht bei den Betroffenen Stress, in der Arbeitsverwaltung Frust und dem Steuerzahler unnötige Kosten. Nicht die Entscheidung des einzelnen Sachbearbeiters, sondern die Ignoranz des Senats gegenüber dem geltenden Sozialrecht ist es, die in dieser Frage zu kritisieren ist.
Doch selbst wenn man sich mit dem Selbstbewußtsein einer Landesregierung um die kleinkarierte Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht schert, so sollte einem doch klar sein, dass es erforderlich ist, die in einer solchen Verwaltungsanweisung festgelegten Sätze an die Entwicklung der Mieten und Nebenkosten anzupassen. Genau dies ist jedoch seit 2005 von einer marginalen Ausnahme bei Einpersonenhaushalten nicht geschehen. In dieser Zeit sind die Mieten und die Nebenkosten um gut 25 % gestiegen. Allein aus diesem Grund gibt es viele Haushalte, die vor einigen Jahren eine Wohnung bezogen haben, und nun eine Umzugsaufforderung bekommen, weil die schiere Inflation ihre Wohnung verteuert hat, an den 6 Jahre alten Beträgen in der AV Wohnen aber nichts verändert wurde.
Demnächst kommt der neue Mietspiegel, der wieder neue Mietsteigerungspotentiale eröffnen wird. Auch die Bezieher von ALG II werden Mieterhöhungen bekommen, auch von den städtischen Gesellschaften. An den Sätzen der AV Wohnen wird der Senat aber wohl wieder nichts ändern.
Einzelheiten
Die 37. Kammer des Sozialgerichts hat in einem Urteil vom 04.03.2011 (S 37 AS 18517/10) Grundsätze für die Berechnung der Kosten der Unterkunft bei 3 Personen aufgestellt. Die Kammer bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG vom 19.10.2010. Folgende Punkte sind danach bei der Berechnung zu beachten:
1.
Die AV Wohnen entspricht nicht der gesetzlichen Regelung des § 22 SGB II. Wenn sich die Berliner JobCenter trotzdem weiterhin darauf berufen, so geschieht dies unter bewußter Missachtung der Rechte der Betroffenen.
2.
In Berlin ist hinsichtlich der Raumgröße für eine aus 3 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 80 qm angemessen. Man kann sich insoweit an den Regelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines orientieren. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mit einziehenden Angehörigen. Also: Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu.
3.
Nach der BSG-Rechtsprechung steht Leistungsberechtigten lediglich eine Wohnung in einfacher Lage mit einem einfachen Ausstattungsstandard zu.
4.
Hinsichtlich der Nettokaltmiete errechnet die 37. Kammer nach den Vorgaben des BSG in Anlehnung an den Berliner Mietspiegel einen Angemessenheitswert von 4,62 € pro qm Wohnfläche im Monat.
Für die kalten Betriebskosten wird unter Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht ein Betrag in Höhe von 2,08 € pro qm Wohnfläche im Monat errechnet.
In der Summe ergibt dies eine Bruttokaltmiete in Höhe von 6,70 € pro qm Wohnfläche im Monat. Daraus errechnet die 37. Kammer bei 3 Personen beispielsweise einen Angemessenheitsgrenzwert in Höhe von 536,40 € ohne Heizkosten. Das ist ungefähr so viel wie das JobCenter den Betroffenen inclusive Heizkosten zubilligen möchte.
Die Heizkosten sind gemäß der zitierten Entscheidung jeweils gesondert und individuell in den Grenzen eines sinnvollen Wirtschaftens zu übernehmen. Sind diese Grenzen eingehalten, sind die Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen. Aufgrund der Neuregelung des SGB II gilt dies seit dem 01.01.2011 auch für die Wassererwärmungskosten.
5.
Über die Entscheidung der 37 Kammer hinaus ist noch folgendes in die Beurteilung mit einzubeziehen:
Um einer Leistungskürzung zu entgehen, müßten die Kläger umziehen. Eine andere Möglichkeit der Kostensenkung besteht nicht. Die Vermieterin ist zu einer Mietreduzierung zumeist nicht bereit. Eine Untervermietung eines Zimmers ist bei einer dreiköpfigen Familie nur möglich, wenn das Kind auf das Kinderzimmer oder die Eltern auf ihr Schlafzimmer verzichten. Das ist nicht zumutbar. Es würde sich wohl auch kaum jemand finden, der ein solches Zimmer anmieten würde. So groß ist die Wohnungsnot in Berlin noch nicht.
Wer umzieht, schließt aber einen neuen Mietvertrag nicht zu den mehrheitlich den Mietspiegel prägenden Bestandsmieten ab, sondern muss die sogenannten Neuvertragsmieten zahlen. Diese liegen aber in der Regel über den Bestandsmieten, auch in Berlin. So hat der BBU in seinem Marktmonitor 2010 ermittelt, dass die hiesigen Neuvertragsmieten etwa 9,8 % über den durchschnittlichen Bestandsmieten liegen.
Schaut man sich die Verhältnisse in Spandau mit seinem überwiegend einfachen Wohnungsbestand an, so liegt hier die durchschnittliche Bestandsmiete laut BBU bei 4,65 € pro qm Wohnfläche im Monat, die durchschnittliche Neuvertragsmiete hingegen bei 5,26 €, also gut 13 % darüber.
Bei dieser Sachlage muss sich die Angemessenheit im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II an der Höhe der Neuvertragsmieten orientieren, da der Mieter sonst keine Möglichkeit hat, einer Leistungskürzung durch Umzug zu entgehen. Dies erfordert einend Zuschlag in Höhe von 10 % auf die Bestandsmieten. Ausgehend von den von der 37. Kammer angesetzten 4,62 € ergibt sich so für die Nettokaltmiete ein Angemessenheitsgrenzwert von 5,08 €.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Zahlen der 37. Kammer noch auf dem Mietspiegel 2009 beruhen. Die Erhebungen für den Mietspiegel 2011 sind bereits abgeschlossen. Bereits im Januar wurde beispielsweise in der Berliner Zeitung berichtet, dass die durchschnittliche Bestandsmiete von 4,83 € auf über 5 € steigen wird. Auch wenn der Mietspiegel 2011 erst in einigen Wochen veröffentlicht wird, so dürfen doch Sozialbehörden und Gerichte vor dieser Realität nicht die Augen verschließen und betroffene Hilfebedürftige zu Umzügen drängen, die im Lichte der zu erwartenden Zahlen wahrscheinlich nicht mehr haltbar sind. Auf den aktuell gültigen Mietspiegel kann es nur so lange ankommen, wie er die tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes, denen sich die Hilfebedürftigen im Falle eines Kostensenkungsverfahrens stellen müssen, auch abbildet. Ist bereits bekannt, dass dies nicht mehr der Fall ist, so muss ggfls. auch einmal die Sechsmonatsfrist ausgedehnt werden, um den neuen Mietspiegel und seine Zahlen abzuwarten.
6.
Geht man von den vorstehenden Erwägungen aus, so ergibt sich folgende Berechnung:
Nettokaltmiete 5,08 €
kalte Betriebskosten 2,08 €
Bruttokaltmiete 7,16 €
80 qm x 7,16 € = 572,80 €
Die Heizkosten einschließlich der Warmwasserkosten sind der letzten Heizkostenabrechnung zu entnehmen, nicht den Vorauszahlungen. Referenzzahlen für die Beurteilung der Frage der Wirtschaftlichkeit bekommt man aus dem Heizspiegel (www.heizspiegel.de).
7.
Nach den Bescheiden der JobCenter müssen die Betroffenen in eine Wohnung ziehen, die den Vorgaben der AV Wohnen entspricht. Entgegen den Ausführungen in den meisten Bescheiden findet man diesbezüglich kaum realistische Angebote, auch nicht im Internet. Die JobCenter gehen dabei zumeist von völlig unrealistischen Angaben aus, die am Ende nur zu einem führen würden, nämlich zu erheblichen Betriebskostennachzahlungen. Sucht man unter einer realistischen Prämisse hinsichtlich der Nebenkosten in den einschlägigen Onlineportalen oder bei den großen Wohnungsgesellschaften, so ergeben sich nur noch Angebote im unteren zweistelligen Bereich, die sich zu 95 % im Bezirk Marzahn-Hellersdorf befinden. Auch dies macht deutlich, dass sich das Land Berlin mit seinen Vorgaben völlig von den Realitäten des Berliner Wohnungsmarktes entfernt hat.
Durchschnittsmiete im Mietspiegel 2011 über 5 € /qm
Neuer F + B Mietspiegelindex
Auch in seiner Auswertung 2010 kommt das Institut F + B wieder zu dem Ergebnis, dass die Mieten in Deutschland weiter steigen. Je nach Region sind die Unterschiede allerdings erheblich: In Ostdeutschland, im Norden und in Nordrhein-Westfalen sind die Mietsteigerungen mit 0,2 bis 0,4 % leicht unterdurchschnittlich. Im Süden in Baden-Württemberg und Bayern sind die Mietpreissteigerungen dagegen mit 1,8 % dreimal höher als im Bundes- durchschnitt. Der deutsche Mittelwert liegt bei 5,89 €/m². Mehr dazu in unserem Beitrag zu den Mieten in Deutschland.
Erhebungen für den Mietspiegel 2011 haben begonnen
Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in einer Pressemitteilung vom 19.08.2010 mitgeteilt hat, haben die Erhebungen für den qualifizierten Berliner Mietspiegel 2011 begonnen. Es ist vorgesehen, in einer repräsentativen Befragung die Daten von rund 8.000 Wohnungen in Berlin zu erheben, wobei die Befragung bei Mieterinnen/Mietern und Vermieterinnen/Vermietern durchgeführt wird. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Berliner Mietspiegel 2011.
Wohnwertverbesserungen des Mieters dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 07.07.2010 (VIII ZR 315/09) entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind. Mehr dazu in unserem Urteilsbericht.
Bundesregierung plant Kürzungen beim Wohngeld
Die Bundesregierung plant im Zuge der Haushaltsberatungen für 2011 wieder erhebliche Kürzungen beim Wohngeld. Es soll auf das Niveau vor der Wohngeldnovelle 2009 zurückgeführt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes geht es um ein Volumen von gut 40 % des Wohngeldvolumens. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Thema „Wohngeld“.
Wer hat Anspruch auf ALG II?
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, also auf Arbeitslosengeld II? Wir haben unseren Beitrag über die Berechtigten zum Bezug dieser Leistung, die auch die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mit einschließt, neu gefasst und erweitert. Mehr dazu finden Sie hier.
BGH bestätigt Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.03.2010 (VIII ZR 177/09) entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. Mehr dazu in unserem Urteilsbericht.
Arbeiten am Mietspiegel 2011 haben begonnen
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 03.03.2010 mitgeteilt, dass die Arbeiten für den nächsten Mietspiegel, der 2011 herauskommt, begonnen haben. Der Berliner Mietspiegel wird alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst. Im Mai 2011 soll der neue qualifizierte Mietspiegel für Berlin veröffentlicht werden.
Mieten steigen bundesweit um 1,1 bzw. 1,2 %
2009 sind die Mieten für Altbauwohnungen im Bundesdurchschnitt um 1,2 Prozent und für Neubauwohnungen um 1,1 Prozent gestiegen. Das meldet das Institut für Städtebau (ifs) in einer Pressemitteilung vom 23.02.2010. Mehr dazu in unserem Beitrag über die Mieten in Deutschland.
Auf Wohngeld muss man weiterhin warten
Auch zum Jahresende 2009 hat sich die Situation bei der Bearbeitung der Wohngeldanträge in Berlin nicht gebessert. Ende Oktober seien 25.118 Anträge auf Wohngeld noch nicht abschließend bearbeitet worden, teilte Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer (SPD) in ihrer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage mit. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema „Wohngeld“.
Neue Untersuchungen zur Mietsituation in Berlin
Zwei neue Untersuchungen befassen sich mit der Mietentwicklung in Berlin. Im Auftrag von Berlins größter Mieterorganisation, dem Berliner Mieterverein, hat das Potsdamer Institut für soziale Stadtentwicklung unter dem Titel „Ein Land ein Markt, Wohnungsmarkt Berlin 20 Jahre nach dem Mauerfall“ die aktuelle Situation des Berliner Wohnungsmarktes untersucht. Im Auftrag von Berlins größter Vermieterorganisation, dem BBU, hat das Hamburger Forschungsinstitut GEWOS einen sogenannten „Metropolenvergleich“ erstellt. Wir sind in unserem Beitrag zu den "Mieten in Berlin" näher darauf eingegangen.
Korrektur des Mietspiegels 2009
In den Mietspiegel 2009 hatten sich trotz aller Sorgfalt der beteiligten Stellen einige Fehler eingeschlichen. Es geht dabei insbesondere um die Berichtigung des Straßenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2009, insbesondere die Einordnung des Gebietes West-Staaken (Ost statt West), sowie die Kennzeichnung von Lärmbelastungen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Mietspiegel 2009.
BBU fordert Erhöhung der Wohnkostensätze der AV Wohnen
Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) rechnet noch in diesem Jahr mit einer deutlichen Zunahme der Umzüge von ALG II-Empfängern. Solle dies verhindert werden, sei eine Anhebung der Richtwerte der „Ausführungsverordnung (AV) Wohnen“ notwendig. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema "ALG II".
Mieten steigen deutschlandweit nur leicht
Auch 2009 sind die durchschnittlichen Mieten in Deutschland weiter nur leicht angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr mussten Mieter nur 0,6 Prozent mehr an die Eigentümer überweisen, rechnet die F+B GmbH in ihrem aktuellen Mietspiegelindex vor, der wieder mehr als 500 offizielle Mietspiegel auswertet. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema "Mietentwicklung".
Wohngeldbearbeitung dauert weiterhin zu lange
Auch im Jahr 2009 hat sich die Situation bei der Bearbeitung des Wohngeldes anscheinend nicht grundlegend geändert. Dies kann einem Bericht des Tagesspiegels vom 28.08.2009 entnommen werden. Danach braucht, wer in Berlin auf Wohngeld angewiesen ist, auch weiterhin Geduld. Nach Berechnungen des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines Antrags weiterhin länger als vier Monate. Näheres in unserem Beitrag zum Thema „Wohngeld“.
Berechnungstool für Mietspiegel 2009 online
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat den Mietspiegel 2009 nebst einem Berechnungstool, wie schon den des Jahres 2007, auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt. Mittels eines Mietspiegel-Abfrageservices können Interessierte für einen konkreten Wohnungstyp die ortsübliche Vergleichsmiete einschließlich Wohnlagezuordnung ermitteln. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Mietspiegel 2009.
ivd stellt Untersuchung zu Neuvermietungsmieten vor
Der IVD Berlin-Brandenburg e.V. Hat am 16.06.2009 seinen neuesten Marktmietspiegel für Geschossbauwohnungen in Berlin vorgestellt. Er gibt damit einen Überblick über das Geschehen am Mietwohnungsmarkt in Berlin zum Stichtag 01.06.2009 für den preisfreien Wohnungsbau. Darin sind im Unterschied zu anderen Publikationen die tatsächlich im Markt erzielten Neuabschlussmieten erfasst. Mehr zu diesem Thema in unserem Beitrag zu den Neuvermietungsmieten.
Neuer Mietspiegel veröffentlicht
Am 03.06.2009 wurde der neue Mietspiegel 2009 durch die Senatorin im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt (Mit der Veröffentlichung des Mietspiegels auf der Pressekonferenz und im Internet kann der Mietspiegel als allgemein zugänglich gelten, siehe Rechtsprechung BGH VIII ZR 11/07 und VIII ZR 74/08. Damit können Mieterhöhungsverlangen ab jetzt darauf begründet werden).
Die Kernaussage des Mietspiegels lautet:
Berlin bleibt eine Stadt der bezahlbaren Wohnungen. Die Mieten bleiben in der gesamten Stadt stabil.
Mehr zum Thema in unserem Beitrag zum Mietspiegel 2009.
Winterwohngeld wird ausgezahlt
Mit der Wohngeldreform zum 01.01.2009 wurde beschlossen, die Berechtigten noch zum Winter 2008/2009 in den Genuss der Erhöhung kommen zu lassen. Dies erfolgt in Form eines einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages. Die berechtigten Berlinerinnen und Berlinern bekommen nach einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 29.05.2009 vom selben Tage an die Einmalzahlungen von durchschnittlich 120 € überwiesen. Bereits in den vergangenen Tagen haben die betroffenen Wohngeldempfänger Bescheide erhalten, aus denen die jeweilige Höhe des einmaligen Betrags hervorgeht. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Wohngeld.
Mietspiegel 2009 wird vorgestellt
Der neue Berliner Mietspiegel 2009 wird durch die Stadtentwicklungssenatorin und die sechs Mieter- und Vermieterverbände am Mittwoch, dem 03. Juni 2009 vorgestellt. Senatorin Junge-Reyer wird anschließend im Rahmen einer Pressekonferenz den neuen Berliner Mietspiegel und die Berliner Betriebskostenübersicht vorstellen. Mehr dazu lesen Sie in den kommenden Tagen bei uns.
Beifügung des Mietspiegels nicht erforderlich
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.03.2009 (VIII ZR 74/08) entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser beim Vermieter eingesehen werden kann. Für Berlin wurde bereits 2007 entschieden, dass nicht einmal das erforderlich ist, da der Mietspiegel im Amtsblatt veröffentlicht wird. Mehr in unserer Urteilsbesprechung.
Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der BGH hat sich am 11.02.2009 (VIII ZR 118/07) erneut zu der Frage geäußert, ob ein Vermieter einen Anspruch auf einen Mietzuschlag hat, wenn die in einem Mietvertrag verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Wie schon bei der Entscheidung vom 09.07.2008 (VIII ZR 181/07) hat er die Frage auch in diesem Fall verneint. Mehr dazu finden Sie in unserer Urteilsbesprechung.
Senat senkt Förderung
In seiner Sitzung am 3. März 2009 hat der Senat das Mietenkonzept 2009 für den sozialen Wohnungsbau beschlossen. Kernpunkt ist die weitere Senkung der Förderung, verbunden mit einer Kappung auf 5,35 € in einigen besonders sensiblen Gebieten. Mehr dazu in unserem Beitrag zu den Sozialwohnungen.
Neue AV Wohnen
Der Senat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2009 auf Vorlage der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Dr. Heidi Knake-Werner, - nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister - die Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen. Sie treten am 1. März 2009 in Kraft. Mehr dazu in unserem Beitrag zum ALG II.
Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der BGH hat bekanntlich eine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel abgelehnt. Es handelte sich dabei um eine freifinanzierte Wohnung. Das AG Schöneberg hat in einer bereits zuvor ergangenen Entscheidung dem Vermieter einer Wohnung des sozialen Wohnungsbaus im gleichen Fall ein solches Mieterhöhungsrecht zugebilligt. Das Landgericht hat jetzt in der mündlichen Verhandlung über die Berufung zum Ausdruck gebracht, dass es die Auffassung des Amtsgerichts teile. Näheres finden Sie hier.
Mietspiegel statt Modernisierungszuschlag
Risiko Post?
Mieterhöhung in Einfamilienhäusern
Neue Wohngeldbroschüren
Bundesrat stimmt Wohngeldzahlung zu
Veränderung der AV Wohnen
Am 09.12.2008 hat sich der Senat darauf verständigt, den Mietrichtwert für 1-Personen-Haushalte in der AV Wohnen wegen gestiegener Mieten um fünf Prozent von 360 Euro auf 378 Euro Bruttowarmmiete zu erhöhen. Insgesamt sollen die Richtwerte einschließlich des Betriebskostenanteils Mitte 2009 anhand der Preisentwicklung überprüft werden. Grundlage dafür ist der dann neu vorliegende Mietspiegel. Einzelheiten in unserem Beitrag zum ALG II.
Senat plant Veränderung der AV Wohnen
Wie die taz am 16.11.2008 berichtet, sollen die Berechtigten in 1-Personen-Haushalten künftig etwas teurer wohnen dürfen, dafür aber eher umziehen müssen, wenn ihre Wohnkosten über dem Höchstsatz liegen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
Mietentwicklung
Aufgrund der neuesten Ausgabe des F+B Mietspiegelindexes haben wir unsere Ausführungen über die Mietentwicklung überarbeitet. Sie finden sie hier.
Wohngelderhöhung schon zum 01.10.2008
Die Bundesregierung hat gestern beschlossen, die Wohngelderhöhung vom 01.01.2009 auf den 01.10.2008 vorzuziehen.
Befragung zum Mietspiegel 2009 startet
Nach der grundsätzlichen Einigung zum Berliner Mietspiegel 2009, der im Sommer des kommenden Jahres erscheinen soll, können die weiteren Arbeiten jetzt zügig fortgeführt werden. Welche Schritte nun anstehen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 01.10.2008 in einer Pressemeldung kundgetan. Mehr dazu finden Sie hier.
Einigung zum Mietspiegel 2009
Am 24.09.2008 haben sich die an der Mietspiegelerstellung beteiligten Interessengruppen in den bis dato streitigen Fragen geeinigt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Zum einen gibt es eine Neuregelung zur Extremwertbereinigung und zur Spannenberechnung. Zum anderen wird der energetische Zustand einer Wohnung im Rahmen der Orientierungshilfe berücksichtigt werden. Mehr zum Thema finden Sie auf unserer Themenseite.
Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel im sozialen Wohnungsbau
Der BGH hat bekanntlich vor kurzem eine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel abgelehnt. Es handelte sich dabei um eine freifinanzierte Wohnung. Das AG Schöneberg hat in einer bereits zuvor ergangenen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung dem Vermieter einer Wohnung des sozialen Wohnungsbaus im gleichen Fall ein solches Mieterhöhungsrecht zugebilligt. Näheres finden Sie hier.

